Die Pressegesetze

PressegesetzWenn vom Pressegesetz gesprochen wird, sind damit die einzelnen Pressegesetzte der Länder gemeint. Ein einheitlich im gesamten Bundesgebiet geltendes Pressegesetz existiert nicht. Dies hat den Hintergrund, dass die Gesetzgebungskompetenz hier allein bei den Ländern liegt. Dennoch sind sich die Pressegesetze inhaltlich sehr ähnlich, was die Arbeit in der Praxis erheblich erleichtert. Unterschiede ergeben sich vor allem in der Nummerierung der Paragraphen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder bedeutet nicht, dass diese bundesrechtliche Vorgaben völlig außer Acht lassen können. Insbesondere unzulässig ist eine länderrechtliche Regelung, die in die Rechte der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes eingreift.

Anwendbares Pressegesetz

Bei bundeslandübergreifenden Sachverhalten ist grundsätzlich der Erscheinungsort des Presseerzeugnisses für die Frage maßgeblich, welches Landespressegesetz Anwendung findet (Löffler-Sedelmaier, Handbuch des Presserechts, § 11 Rn. 193). Unproblematisch ist dies, wenn der Verlags- und Erscheinungsort zusammenfallen. Dies gilt nach herrschender Rechtsprechungspraxis aber auch dann, wenn der Verlags- und Erscheinungsort auseinanderfallen (OLG München ArchPR 69, 76; OLG Hamburg ArchPR 76, 29; LG Köln ArchPR 67, 57).

Wichtige Regelungen der Landespressegesetze

Grundsatz der Zulassungsfreiheit

Nach dem Grundsatz der Zulassungsfreiheit (z.B. § 2 Berliner Landespressegesetz) darf die Betätigung eines Presseverlages von keiner Zulassung abhängig gemacht werden. Pressebetrieben ist es daher beispielsweise gestattet, öffentliche Straßen zum Aufstellen von Pressevertriebsständen zu nutzen. Eine Sondernutzungserlaubnis ist hier nicht notwendig.

Informationsanspruch der Presse

Der Presse steht nach den Landespressegesetzen ein Informationsanspruch gegen Behörden zu (z.B. § 4 Berliner Landespressegesetz). Weitere Ausführungen zum Informationsanspruch können hier gefunden werden.

Journalistische Sorgfaltspflicht

Die Landespressegesetze räumen der Presse nicht nur Rechte ein, sondern nehmen diese auch durch die Konkretisierung einer publizistischen / journalistischen Sorgfaltspflicht in die Pflicht (z.B. § 3 Abs. 2 Berliner Pressegesetz). Die publizistische Sorgfaltspflicht dient dabei einerseits der verantwortungsbewussten Bildung der öffentlichen Meinung und zum anderen dem Schutz der Rechte Dritter. Weitere Einzelheiten sind hier zu finden.

Trennungsprinzip

Das Trennungsprinzip (z.B. § 9 Berliner Pressegesetz) verbietet redaktionelle Werbung, um die publizistische Unabhängigkeit der Presseunternehmen zu sichern. Danach sind Anzeigen in periodischen Druckwerken als solche deutlich mit dem Abdruck eines Hinweises zu kennzeichnen. Dieses Pflicht besteht allerdings nur dann, wenn es sich für den Leser nicht bereits aus der äußeren Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ergibt, dass es um eine Anzeige und um keinen redaktionellen Teil handelt. Ein Verstoß gegen das Trennungsprinzip stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten nach dem UWG dar, sowie eine Ordnungswidrigkeit (z.B. § 21 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Pressegesetz).

Gegendarstellungsanspruch

Die in der Praxis wohl bedeutendste Regelung der Landespressegesetz ist der Gegendarstellungsanspruch (z.B. § 10 Berliner Landespressegesetz). Dieser gibt dem von einer Presseberichterstattung Betroffenen die Möglichkeit die Öffentlichkeit über seine Gegenposition zu informieren.

Weitere presserechtliche Ansprüche

 

 

 

 

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