Der Pressekodex

PressekodexBeim Pressekodex handelt es sich um publizistische Grundsätze, welche die Berufsethik der Presse konkretisieren. Ergänzt wird der Pressekodex durch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit". Dabei handelt es sich um keine gesetzliche Regelung, sondern um Standesrecht. Ausgearbeitet wurde der Pressekodex 1973 vom Deutschen Presserat, welcher auch die für die Einhaltung und Überarbeitung des Presserechts zuständige Organisation ist.

Ziel des Pressekodex

Ziel des Pressekodex ist es einerseits, gewisse journalistische Qualitätsmaßstäbe zu etablieren. Andererseits soll durch Selbstregulierung verhindert werden, dass der Gesetzgeber selber gesetzliche Regelungen zur Einhaltung journalistischer Standards schafft. Dies hat für die Presse den Vorteil, dass Verstöße gegen den Pressekodex nicht gerichtlich überprüft werden können. Gleichwohl sieht der Pressekodex bei Verstößen ein eigenes Sanktionsregime vor. Darüber hinaus wird der Pressekodex von Gerichten bei der Definition und Bestimmung journalistischer Pflichten zur Auslegung herangezogen (BGH NJW 1979, 1041 – Exdirektor) und wirkt dort gesetzeskonkretisierend, wo auf „journalistische Grundsätze" verwiesen wird (Beck'sches Mandatshandbuch Medien- und Presserecht, S. 140 Rn 220), beispielsweise in § 10 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

Inhalt des Pressekodex

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind gemäß Ziffer 1 des Pressekodex seine wichtigsten Gebote.

Weitere wichtige berufsethische Regelungen des Pressekodex sind die Prüfung von Nachrichten und Informationen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt (Ziffer 2), die Wahrung von Berufsgeheimnissen, insbesondere hinsichtlich der Vertraulichkeit von Informanten (Ziffern 5 und 6) sowie die Achtung des Privatlebens und der Intimsphäre des Menschen (Ziffer 8). Ferner ist gemäß Ziffer 11 des Pressekodex auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität zu verzichten.

Sanktionsregime des Pressekodex

Dem Presserat, der für die Einhaltung des Pressekodex zuständig ist, wird oftmals der Vorwurf gemacht, er sei „zahnloser Tiger", da selbst bei hartnäckigen Verstößen gegen die berufsethischen Regelungen des Pressekodex, keine wirksamen Sanktionen zu befürchten seien. Tatsächlich sieht der Pressekodex allerdings Sanktionen bei Verstoß gegen die journalistischen Grundsätze vor.

Bei einem Verstoß eines Presseunternehmens kann von jedermann eine Beschwerde (auch Online unter http://www.presserat.info) beim Presserat erhoben werden, wenn die Person vermutet, dass ein Artikel in einem Medium der Unwahrheit entspricht oder gegen eine andere Regel des Pressekodex verstößt. Kommt der Presserat dann nach Prüfung des Sachverhalts zu dem Entschluss, dass ein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegt, kann er je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Maßnahmen ergreifen:

  • Hinweis: Bei geringen Verstößen kann der betreffenden Redaktion ein entsprechender Hinweis gegeben werden. 
  • Missbilligung: Bei schweren Verstößen spricht der Presserat eine Missbilligung aus.
  • Rüge: Ferner kann der Presserat als härtestes Sanktionsmittel eine Rüge aussprechen. 

Sowohl der Hinweis als auch die Missbilligung müssen nicht abgedruckt werden, jedoch empfiehlt es sich zumindest – und ist in der Praxis auch häufig der Fall – die Missbilligung aus Gründen der fairen Berichterstattung abzudrucken. Die Rüge erfolgt in der Regel mit einer Abdruckpflicht. Von der Abdruckpflicht sieht der Presserat jedoch gegebenenfalls aus Gründen des Opferschutzes ab.

Zum Ausgleich schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen reicht eine Inanspruchnahme des Pressekodex allein jedoch meistens nicht aus. Hierfür existiert eine Vielzahl spezifischer presserechtlicher Ansprüche, z.B. Gegendarstellung, Unterlassungsanspruch, Widerruf, Schadensersatz, Geldentschädigung.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860