Werden Dienstleistungen erbracht, so müssen hierzu bestimmte Informationen bereitgestellt werden. Entsprechende Informationspflichten ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 Dienstleistungs-Informationsverordnung (DL-InfoV). Dabei handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen diese Informationspflichten können deshalb zu einem Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG und den daraus resultierenden Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz etc. führen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 DL-InfoV muss ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, sonst vor Erbringung der Dienstleistung die folgenden den Vertragsinhalt betreffenden Informationen zur Verfügung stellen:
- „die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.“
Der Dienstleister kann die Bereitstellung der Informationen nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV nach seiner Wahl in unterschiedlicher Weise realisieren.
Auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers hat er nach § 3 DL-InfoV weitergehende Informationen zur Verfügung stellen.
Die § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 DL-InfoV stellen geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen dar. Verstöße gegen die dort genannten Informationspflichten können zu einem wettbewerbswidrigen Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Weitere Vorgaben ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 DL-InfoV, welche bestimmte Angaben zum Diesntleistungserbringer vorschreiben und ebenfalls als Markverhaltensregelungen einzuordnen sind.