Dienstleistungen und UWG

Werden Dienstleistungen erbracht, so müssen hierzu bestimmte Informationen bereitgestellt werden. Entsprechende Informationspflichten ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 Dienstleistungs-Informationsverordnung (DL-InfoV). Dabei handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen diese Informationspflichten können deshalb zu einem Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG und den daraus resultierenden Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz etc. führen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 DL-InfoV muss ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, sonst vor Erbringung der Dienstleistung die folgenden den Vertragsinhalt betreffenden Informationen zur Verfügung stellen:

  1. „die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  2. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  3. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  4. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  5. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.“

Der Dienstleister kann die Bereitstellung der Informationen nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV nach seiner Wahl in unterschiedlicher Weise realisieren. 

Auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers hat er nach § 3 DL-InfoV weitergehende Informationen zur Verfügung stellen.

Die § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 DL-InfoV stellen geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen dar. Verstöße gegen die dort genannten Informationspflichten können zu einem wettbewerbswidrigen Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Weitere Vorgaben ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 DL-InfoV, welche bestimmte Angaben zum Diesntleistungserbringer vorschreiben und ebenfalls als Markverhaltensregelungen einzuordnen sind. 

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