Impressum und UWG

Es existieren verschiedene Regelwerke, welche Impressumspflichten benennen. Diese unterscheiden sich in ihrem Anwendungsbereich, bennenen allerdings vielfach sich überschneidende Pflichten zur Angebe bestimmter unternehmensbezogener Informationen. Wichtige Regelwerke sind das Telemediengesetz (TMG), der Medienstaatsvertrag (MStV) und die einzelnen Landespressegesetze. Bei der Impressumspflicht handelt es sich um eine (geschäftsbezogene) Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen die Pflicht ein richtiges und vollständiges Impressum entsprechend den Vorgaben der genannten Normen anzugeben können gem. § 3a UWG als Rechtsbruch unlauter und unzulässig sein.

 

Telemediengesetz (TMG)

Impressumspflicht

Das Telemediengesetz (TMG) gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, also insbesondere für Websites. Es beinhaltet verschiedene Informationspflichten, welche als (geschäftsbezogene) Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren sind.  Die allgemeinen Informationspflichten (sog. Impressumspflicht) nach § 5 TMG ist dabei die wohl wichtigste und bekannteste Pflicht. Der Gesetzgeber macht insoweit sehr genaue Vorgaben. Werden diese nicht beachtet, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, der zu Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen führen kann. Hierzu kann es vor allem deshalb besonders schnell kommen, da sich Verstöße gegen die Vorgaben des TMG und damit regelmäßig auch gegen § 3a UWG relativ einfach und schnell feststellen lassen.

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, ein Impressum auf seiner Website bereitzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 TMG. Die Impressums­pflicht resultiert daraus, dass jeder Interessent, der die Website eines Onlinehändlers besucht, einfach und schnell darüber infor­miert sein soll, mit wem er es zu tun hat, wer gegebenenfalls sein Vertragspartner wird, an wen er sich mit eventuellen Gewährleistungsrechten wenden kann und wen er im Fall der Fälle verklagen muss.

Das Impressum muss schnell und einfach auffindbar sein. Die Anforderungen sind in § 5 TMG geregelt. Nach Ansicht des OLG München[2] ist es ausreichend, wenn der Interessent mit zwei Klicks zum Impressum gelangen kann. Andererseits soll es nicht ausreichen, wenn das Impressum erst nach vierfachem Blättern aufzufinden ist[3].

Je nach Art des Webangebotes bzw. des Anbieters muss das Impressum unterschiedlich umfangreich gestaltet sein. Man kann zwischen dem Standardimpressum, das für alle geschäftsmäßigen Anbieter gilt, den für Freiberufler zusätzlichen Angaben sowie den zusätzlichen Angaben, die für den Fall erforderlich sind, dass der Unternehmer einer besonderen behördlichen Zulassung bedarf unterscheiden.

Trotz etwaiger Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ist gem. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG allerdings der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ausgeschlossen. Auch die Möglichkeiten der Vereinbarung einer Vertragsstrafe sind gem. § 13a Abs. 2 und 3 UWG stark eingeschränkt.

Standardimpressum

Das Standardimpressum muss gemäß § 5 TMG die folgenden Informationen bereit­halten:

  1. Name 
  2. ladungsfähige Anschrift
  3. Rechtsform 
  4. Angabe des/der Vertretungsberechtigten
  5. Telefonnummer
  6. Telefaxnummer 
  7. E-Mail-Adresse

Soweit eine Firma in das Handelsregister eingetragen ist, außerdem 

  1. Name des Handelsregisters, 
  2. Handelsregisternummer,
  3. Steuer- oder Umsatz­steu­er­­identifikationsnummer.

Zu beachten ist dabei, dass die ladungsfähige Anschrift des Websitebetreibers angegeben wird. Dies ist regelmäßig die Postanschrift, an die ein Gerichtsvollzieher oder auch die Post persönlich zustellen kann. Insbesondere die bloße Angabe eines Postfachs reicht nicht aus.

Die Vertretungsberechtigung ergibt sich, je nach Rechtsform des Unternehmens, nach Vertrag oder Gesetz. Bei der GmbH sind vertretungsberechtigt regelmäßig der oder die Geschäftsführer.

Impressum von Freiberuflern

Für verschiedene Berufsgruppen, insbesondere Freiberufler, müssen zusätzlich zu den oben angegebenen Standardangaben weitere Pflichtangaben aufgeführt werden. Freiberufler, wie z.B. Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte müssen zusätzlich angeben, welcher berufsständischen Kammer sie angehören und welche Berufsbezeichnung sie führen. Zudem müssen sie sämtliche berufsrechtlichen Regelungen aufführen.

Folgende, das Standardimpressum ergänzende Angaben sind in einem Impressum von Freiberuflern erforderlich:

  1. Angabe der zuständigen Kammer
  2. Angabe der Berufsbezeichnung
  3. Angabe aller berufsrechtlicher Regelungen
  4. Impressum bei besonderer behördlicher Zulassung

Impressum bei besonderer behördlicher Zulassung

Daneben gibt es weitere Unternehmen, die eine spezielle behördliche Zulassung benötigen, um den jeweiligen Beruf auszuüben.

Beispiele: Immobilienmakler, Sicherheitsdienste, Schausteller.

In diesen Fällen eines Impressums mit speziellen behördlichen Zulassungen müssen zusätzlich die folgenden Angaben gemacht werden:

  1. Genehmigungsart
  2. Zuständige Aufsichtsbehörde

Medienstaatsvertrag (MStV)

Regelungen des Medienstaatsvertrages (MStV), insbesondere Impressumspflichten, können ebenfalls als geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen eingeordnet werden und sind damit im Rahmen der Prüfung von Wettbewerbsverstößen nach § 3a UWG relevant.

Für Anbieter von Telemedien sieht § 18 Abs. 1 MStV folgende Informationspflichten vor:

  1. Namen 
  2. Anschrift 
  3. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Soweit das Angebot journalistisch-redaktionell gestaltetet ist, muss gem. § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich ein Verantwortlicher mit Angabe 

  1. des Namens und 
  2. der Anschrift 

benannt werden. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Landespressegesetze

Die Landespressegesetze sehen ebenfalls Pflichten zur Bereitstellung eines Impressums vor. Die konkreten Vorgaben sind dem auf den jeweiligen Einzelfall anzuwendenden Landespressegesetz zu entnehmen.


[2] Vgl. OLG München, 11.09.2003, 29 U 2681/03, NJW-RR 2007, 288, NJW-RR 2004, 913, MMR 2004, 36.

[3] Vgl. OLG München, 12.02.2004, 29 U 4564/03, NJW-RR 2004, 1345, MMR 2004, 321.

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