Erinnerung, § 64 MarkenG

Beschlüsse des DPMA im Eintragungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und in sonstigen Verfahren werden in der Regel durch die Markenstellen erlassen. Ausgenommen sind Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, für die die Markenabteilung zuständig ist. Für die Markenstellen können Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte des DPMA handeln. Gegen diese Beschlüsse kann als Rechtsbehelf die Erinnerung eingelegt werden. 

Der Erinnerung kann durch den Erstprüfer in einseitigen Verfahren abgeholfen werden, insbesondere wenn die gerügten Mängel mit der Erinnerungsschrift behoben worden sind. Wird der Erinnerung nicht abgeholfen oder liegt ein zweiseitiges Verfahren vor, entscheidet ein Mitglied des Patentamts (höherer Dienst) durch Beschluss.

Die Frist zur Einlegung der Erinnerung beträgt einen Monat ab Zustellung des Erstprüferbeschlusses und muss schriftlich erfolgen (§§ 10, 11 DPMAV, § 1 MarkenV). 

Die Erinnerungsgebühr von 150 Euro kann auf Anordnung der Markenstelle oder der Markenabteilung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung. Für den anderen Teil in einem zweiseitigen Verfahren wird die gesetzlich nicht vorgesehene Anschlusserinnerung als zulässig angesehen

Wird über eine Erinnerung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden, kann der Erinnerungsführer im einseitigen Verfahren einen Antrag auf Entscheidung stellen (§ 66 Abs. 3 MarkenG). Wenn dann über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist, ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht unmittelbar zulässig (sog. Durchgriffsbeschwerde). Im zweiseitigen Verfahren (z.B. Widerspruchsverfahren) verlängert sich die Sechs-Monats-Frist auf zehn Monate. 

Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, bedarf die Durchgriffsbeschwerde der Einwilligung des anderen Beteiligten. Der Lauf der genannten Fristen wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf Gesuch oder aufgrund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Es gibt allerdings keine Untätigkeitsbeschwerde, wie sie im allgemeinen Verwaltungsrecht bekannt ist.

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