Gewährleistungsmarke

Bei der in §§ 106a – 106h MarkenG geregelten Gewährleistungsmarke gewährleistet der Inhaber der Gewährleistungsmarke gem. § 106a Abs. 1 MarkenG für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen bestimmter Eigenschaften. Bei der Gewährleistungsmarke handelt es sich um eine spezielle Markenkategorie.

Eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften werden gewährleistet:

  • das Material,
  • die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
  • die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft

Der Markeninhaber nimmt insoweit die Rolle eines Zertifizierers ein, als welcher er dem Neutralitätsgebot unterliegt. Die Gewährleistungsmarke dient nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Die Gewährleistungsmarke unterscheidet vielmehr Produkte einer bestimmten, vom Markeninhaber gewährleisteten, Qualität von Produkten ohne eine derartige Gewährleistung.

Zentralen Merkmale der Gewährleistungsmarke sind 

  • Transparenz,
  • Neutralität sowie
  • Prüf- und Überwachungspflichten 

des Markeninhabers.

Das Transparenzgebot wird dabei durch die Pflicht zur Erstellung einer Gewährleistungsmarkensatzung gem. § 106d MarkenG verwirklicht.

Der in § 106b Abs. 1 MarkenG geregelte Umstand, dass der Markeninhaber mit dem Zeichennutzer nicht identisch sein darf, sichert das Neutralitätsgebot.

Schließlich muss der Markeninhaber als späterer Lizenzgeber dauerhaft sicherstellen, dass die Güte vom Lizenznehmer auch tatsächlich eingehalten wird. Kommt der Markeninhaber diesen Prüf- und Überwachungspflichten nicht nach, kann die Gewährleistungsmarke nach § 106 g MarkenG für verfallen erklärt werden.

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