Heilmittel, Medizinprodukte und UWG

Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) finden sich Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, § 1 Abs. 1 HWG. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Werbung für solche Waren und Dienstleistungen wahr und sachlich zu halten. 

Die Regelungen des HWG sind als (produktbezogene) Marktverhaltensregelungen einzuordnen. Verstöße können als Rechtsbruch gem. § 3a UWG gewertet werden und unlauter sein. 

Die §§ 3 – 13 HWG enthalten umfangreiche Verbote und Gebote zur Werbung mit Arzneimitteln etc.:

§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung. So ist es z.B. unzulässig und wettbewerbswidrig, wenn mit unzureichenden wissenschaftlichen Studien geworben wird. [3]

Zuwendungen und sonstige Werbegaben sind nur unter den strengen Voraussetzungen des § 7 HWG zulässig. Lediglich Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert sind zulässig. Bereits die Werbegabe im Wert von 5 € stellt keine geringwertige Kleinigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG mehr dar.[4] Auch die Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels kann unzulässig sein.[5] Gewährt ein Apotheker Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel einen Einkaufsgutschein über 1 EUR, den die Kunden bei einem weiteren Einkauf anderer Waren als apothekenpflichtige Arzneimittel in der Apotheke einlösen kann, verstößt dies gegen § 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG i.V.m. § 78 Abs. 2 S. 2, 3 und Abs. 3 S. 1 AMG, §§ 1 Abs. 1, 4 S. 3 AMPreisV.[1]

Eine Fernbehandlung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HWG zulässig. Eine Werbung für eine Smartphone App mit dem Hinweis auf "Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“ verstößt gegen § 9 HWG und ist wettbewerbswidrig. [6]

Nach § 10 Abs. 1 HWG darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben für verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben werden. Eine direkte Werbung gegenüber dem Endverbraucher / Patient ist unzulässig. Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf gem. § 10 Abs. 2 HWG außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Dies gilt selbst dann, wenn diese nicht verschreibungspflichtig sind.

§ 11 HWG untersagt die Werbung für Arzneimittel außerhalb von Fachkreisen in einem umfangreichen Katalog. So darf beispielsweise nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG nicht mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen geworben werden. Eine fachliche Empfehlung in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn als Gewährspersonen für die Empfehlung alle Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe („die moderne Medizin“) benannt werden.[2]

Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente darf gem. § 12 HWG außerhalb der Fachkreise nur geworben werden, diese sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung bestimmter an Anlage A zum HWG aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen (z.B. keine Werbung bei Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Suchtkrankkeiten u.a.). Damit soll verhindert werden, dass Anreize zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten geschaffen werden.

Generell muss bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise gem. § 4 Abs. 3 HWG der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt angegeben werden.

Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz können zwei verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Zum einen sind Verstöße gegen das HWG Ordnungswidrigkeiten. Ist die Werbung darüber hinaus irreführend, so ist sie nach § 14 HWG sogar strafbar. Daneben stellt ein Verstoß gegen eine Vorschrift des HWG wie erwähnt auch einen Verstoß gegen § 3a UWG dar.


[1] Vgl. BGH, 06.06.2019, I ZR 60/18, GRUR 2019, 1078 – 1 Euro Gutschein.

[2] Vgl. BGH, 18.01.2012, I ZR 83/11,  GRUR 2012, 1058 – Euminz. 

[3] Vgl. BGH, 5.11.2020, I ZR 204/19 – Sinupret.

[4] Vgl. BGH, 9.9.2010, I ZR 193/07 – UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE. 

[5] Vgl. BGH, 18.11.2021, I ZR 214/18 – Gewinnspielwerbung II. 

[6] Vgl. BGH, 9.12.2021, I ZR 146/20 – Werbung für Fernbehandlung.

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