Kollektivmarke

Von der Individualmarke ist als Markenkategorie die Kollektivmarke zu unterscheiden. Die Kollektivmarke dient den Mitgliedern eines Kollektivs (rechtsfähiger Verband), welcher Markeninhaber ist. Regelungen zur Kollektivmarke finden sich in §§ 97 bis 106 MarkenG.

Kollektivmarken unterscheiden gem. § 97 Abs. 1 MarkenG die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von den Produkten anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften. „Wesensmerkmal einer Kollektivmarke ist deren Benutzung durch die Mitglieder des Markeninhabers. Die Kollektivmarke wird von mehreren Unternehmen zur Kennzeichnung ihrer Unternehmensprodukte benutzt.“

In der Praxis sind Kollektivmarken aufgrund der formalen Voraussetzungen eher selten anzutreffen. Die Nutzung einer Kollektivmarke setzt zunächst die Gründung eines Verbands als des Markeninhabers voraus. Sodann muss eine von jedermann einsehbaren Satzung vereinbart werden. In der Praxis vorzugswürdig ist daher in der Regel die Markenlizenz, auf Grund derer ein Markeninhaber einem anderen oder mehreren anderen Unternehmen die Benutzung seiner Marke erlaubt.

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