Die Regelungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB) können Marktverhaltensregelungen darstellen.
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch regelt in §§ 5 – 16 LFGB den Verkehr mit Lebensmitteln, in §§ 17 – 25 LFGB den Verkehr mit Futtermittel, in §§ 26 – 29 LFGB den Verkehr mit kosmetischen Mitteln und in §§ 30 – 33 LFGB den Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen (z.B. Körperpflegeprodukte, Spielwaren, Reinigungs- und Pflegemittel). Zur genauen Abgrenzung der einzelnen Gegenstände wird auf die Begriffsbestimmungen nach § 2 LFGB verwiesen.
Das LFBG dient insbesondere dem Schutz vor Täuschung durch unterlassene oder fehlerhafte Bezeichnungen für Lebensmittel. Außerdem regelt es spezielle Fragen der Werbung. § 11 Abs. 1 LFGB verbietet etwa die irreführende Werbung für Lebensmittel. Irreführende Werbung für Futtermittel ist gem. § 19 Abs. 1 LFGB, für kosmetische Mittel gem. § 27 LFGBund für sonstige Bedarfsgegenstände gem. § 33 LFGB verboten.
Die Regelungen des LFGB sind als (produktbezogene) Marktverhaltensregelungen einzuordnen. Verstöße können als Rechtsbruch gem. § 3a UWG gewertet werden und unlauter sein.