Notorisch bekannte Marke als relatives Schutzhindernis, § 10 MarkenG

Notorisch bekannte Marken sind gem. § 10 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Die notorisch bekannte Marke muss dabei die Voraussetzungen des Art. 6bis PVÜ erfüllen, im Inland bekannte und prioritätsälter sein sowie die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG bzw. Art. 8 Abs. 1 UMV erfüllen.

§ 10 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UMV regeln ein relatives Schutzhindernis. Voraussetzungen sind insoweit:

  1. die notorische Bekanntheit der Marke
  2. Ältere Priorität gem. § 6 MarkenG
  3. Identität oder Ähnlichkeit der kollidierenden Marke
  4. Weiteren Voraussetzungen der Löschungsgründe gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 UMV

Notorisch bekannt ist eine Marke, wenn innerhalb der beteiligten Verkehrskreise diese allgemein Kenntnis von der Marke haben. "Die für das fragliche Produkt wesentlichen Abnehmerkreise müssen in erdrückender Mehrheit das Kennzeichen als die bekannte Marke eines anderen Markeninhabers als des Anmelders kennen, und zwar gerade als ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen." beurteilen.[1]


[1] Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, PVÜ Art. 6bis Rn. 5. 

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860