Rechtsbeschwerde, § 83 MarkenG

Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts kann als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshofeingelegt werden (nicht an das BPatG zu adressieren, § 85 Abs. 1 MarkenG). Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Patentgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat oder wenn Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 3 MarkenG) vorliegen. Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das BPatG erfolgt, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. 

Wenn die Rechtsbeschwerde vom BPatG nicht zugelassen wird, kann gleichwohl bei schweren Verfahrensmängeln eine solche eingelegt werden. Gründe für eine sog. zulassungsfreie Rechtsbeschwerde liegen in der fehlerhaften Besetzung des Gerichts, der Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, in der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung eines Beteiligten oder in der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Die am häufigsten geltend gemachten Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde sind die Versagung des rechtlichen Gehörs und das Fehlen von Gründen im Beschluss.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Revisionsverfahren ähnlich, erlaubt somit nur eine Prüfung von Rechtsfragen

Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist eine Begründung erforderlich und innerhalb eines Monats einzureichen (§ 85 Abs. 3 S. 1 MarkenG). Die Frist beginnt mit Einlegung der Rechtsbeschwerde und ist verlängerbar.

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Die Parteien müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 85 Abs. 5 MarkenG. Da der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, muss auch in der Sache entschieden werden, wenn der Rechtsbeschwerdegegner sich nicht vertreten lässt[1].

Ein mitwirkender Patentanwalt hat ein Rederecht, § 85 Abs. 5 MarkenG. Die Gebühren des Patentanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß RVG sind ohne Notwendigkeitsprüfung erstattungsfähig, die Auslagen des Patentanwalts aber nur in Höhe der notwendigen Auslagen.

Der BGH kann die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, insbesondere wenn die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Im Übrigen entscheidet der BGH über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Sofern der Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben wird, erfolgt regelmäßig eine Zurückverweisung. Das Bundespatentgericht ist an die tragenden Erwägungen der Entscheidung gebunden. Diese Bindungswirkung kann im Einzelfall durch eine zwischenzeitliche Entscheidung des EuGH entfallen[2].


[1] Vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG § 89, Rn. 2.

[2] Vgl. Ströbele/Hacker, § 89, Rn. 6.

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