Schutz vor Indiskretionen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in einer speziellen Ausgestaltungen vor Indiskretionen. Als Untergruppen der Indiskretion wird der Schutz der Sozial-, Privat-, Geheim- und Insimsphäre unterschieden. Betroffene müssen Einblicke in diese Bereiche, z.B. durch Paparazzi, grundsätzlich nicht hinnehmen. Nur nach einer individuellen Güterabwägung dürfen im Einzelfall Informationen dann publiziert werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit festgestellt werden kann.

Fallgruppen des Schutzes vor Indiskretionen

Der Schutz vor Indiskretionen lässt sich weiter in die folgenden Fallgruppen unterteilen:

Die Bedeutung der einzelnen Sphären für den Betroffenen stehen regelmäßig in einem Stufenverhältnis. Während eine Berichterstattung über bzw. ein Eingriff in die Sozialsphäre in vielen Fällen mit relativ wenigen negativen Folgen verbunden sein dürfte, sind entsprechende Berichten über die Intimsphäre regelmäßig mit gravierenden Folgen für den Betroffenen verbunden und die Eingriffsintensität ist somit stark ausgeprägt.

Beispiel: Ein Bericht über das Lieblingslokal eines bekannten Schauspielers wird diesen weniger belasten als ein Bericht über eine unheilbare Krankheit, an welcher er erkrankt ist.

Von den vorgenannten Bereichen ist die Öffentlichkeitssphäre abzugrenzen. Die Öffentlichkeitssphäre umfasst den gesamten Bereich menschlichen Lebens, welcher sich in der Öffentlichkeit abspielt und von dem jedermann Kenntnis erlangen kann. Hierzu gehören auch Lebensäußerungen, mit denen sich jemand bewusst an die Öffentlichkeit wendet.

Beispiele: Konzertauftritt eines Künstlers, Interview eines Politikers, Besuch einer Demonstration, Leserbrief an eine Zeitung, öffentlichen Rede.

Eine Berichterstattung über die Öffentlichkeitssphäre ist grundsätzlich zulässig. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist hiervon regelmäßig nicht betroffen.

Zulässigkeit einer Berichterstattung

Die Zulässigkeit von Berichten über die vorgenannten Sphären ist für jeden Einzelfall zu ermitteln. Beurteilungskriterien sind dabei einerseits die Eingriffsintensität, welche sich tendenziell aus der betroffenen Sphäre ergibt. Andererseits ist das Informationeinteresse der Öffentlichkeit in die Beurteilung einzubeziehen, ob eine Berichterstattung im Einzelfall zulässig ist.

Eingriffsintensität

Die Eingriffsintensität bestimmt sich nach der Sphäre, aus der berichtet wird. Während etwa ein Bericht über das Verhalten einer Person in der Öffentlichkeitssphäre nahezu keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, ist der Eingriff bei Berichten aus der Intimsphäre so gravierend, dass dieser selbst durch das größte öffentliche Informationsinteresse meist nicht zu rechtfertigen ist. Im ersten Fall setzt sich das Grundrecht auf Meinungsfreiheit durch und eine Berichterstattung ist zulässig, im letzteren hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen den Vorrang und die Berichterstattung ist unzulässig. Dazwischen gibt es Nuancierungen und Graubereiche.

Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Neben der Intensität des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Äußerung auf das öffentliche Informationsinteresse an. Der Grad des öffentlichen Informationsinteresses lässt sich nicht absolut bestimmen. Vielmehr ist der Grad zu bestimmen, indem die Bedeutung der Information in Relation zur Größe der von der Information betroffenen zu setzen. Je größer der Personenkreis, für den die Information von Bedeutung ist, und je größer die Bedeutung für den einzelnen, desto weiter muss der Persönlichkeitsschutz zurücktreten.

Zu beachten ist, dass die Einteilung in Sphären lediglich einer ersten Orientierung dient. Sie darf nicht schematisch angewandt und Rechtsfolgen dürfen nicht "automatisch" abgeleitet  werden. Es ist immer eine Abwägung vorzunehmen, die auf den konkreten EInzelfall abstellt.

Einzelheiten zur Zulässigkeit einer Berichterstattung sind bei den einzelnen Sphären dargestellt.

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