Einzelne Persönlichkeitsrechte

Einzelne Persönlichkeitsrechte

Persönlichkeitsrechte können unterschiedlich systematisiert werden (vgl. etwa die Übersicht bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 65-68;  Fechner, Medienrecht, 12. Aufl. 2011, S. 68-98). Die folgende Aufstellung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 03.06.1980, 1 BvR 185/77; BVerfG: 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a. - Volkszählungsurteil ; BVerfG, 27.02.2008, 1 BvR 370/07 u.a. - Online-Durchsuchung).

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt jedem Menschen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob und wie sein Bildnis verbreitet wird. Dieses Recht ist vom Gesetzgeber und der Rechtssprechung weitreichend ausgestaltet. Grundsätzlich dürfen Bilder, auf denen Personen erkennbar sind ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen.

Erkennbarkeit beim Recht am eigenen Bild

Damit sich ein Betroffener auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, ist es zunächst erforderlich, dass die betroffene Person auf der Abbildung erkennbar ist. In erster Linie kommt es hier auf die Erkennbarkeit seiner Gesichtszüge an.

Nacktfotos und Recht am eigenen Bild

Bei Nacktfotos gelten zunächst die allgemeinen bildrechtlichen Grundsätze. Die Veröffentlichung ist mithin ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig und verletzt den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Es stehen dem Betroffenen umfassende Ansprüche zur Verfügung, z.B. auf Unterlassung, Schadenersatz und häufig auch Geldentschädigung.

Einwilligung zur Bildnisveröffentlichung

Soweit der Betroffene in die Abbildung und Verbreitung seines Bildnisses einwilligt, kann er sich nicht mehr auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeits­rechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild berufen, vgl. § 22 KUG. Die Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses ist dann grundsätzlich zulässig. Die Einwilligung kann sowohl ausdrücklich, als auch konkludent erteilt werden.

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