Tabakerzeugnisse und UWG

Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten sind bei Marketing und Vertrieb von Tabakerzeugnissen umfangreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten. Die Regelungen finden sich im Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Missachtung der Vorgaben kann zu einem Wettbewerbsverstoß führen und die verscheidenen Rechtsfolgen des UWG auslösen.

Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) enthält verschiedene Verbote die als (produktbezogene) Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG einzuordnen sind. Dabei handelt es sich um 

  • 18 TabakerzG: Verbote zum Schutz vor Täuschung
  • 19 TabakerzG: Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings
  • 20 TabakerzG: Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten
  • 21 TabakerzG: Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen

Das Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen gem. § 21 TabakerzG lautet: 

„(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung dafür werbliche Informationen zu verwenden,

  1. durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder dazu geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen,
  2. die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken,
  3. die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen,
  4. die den Eindruck erwecken, dass die Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien. […]“

Damit wird neben dem Werbemedium auch der Inhalt der Tabakwerbung deutlich eingeschränkt.

Die Regelungen der §§ 18 – 21 TabakerzG sind abschließend. Weitergehende Einschränkungen von Tabakwerbung aufgrund §§ 4a, 5 i.V.m. 3 Abs. 1 UWG können nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn hierfür im Einzelfall besondere Umstände vorliegen[1].


[1] vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 3a Rn. 1.240

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