Teilung Eintragung, § 46 MarkenG

Auch eine eingetragene Marke kann geteilt werden (§ 46 MarkenG). Für die einfache Teilung der eingetragenen Marke ohne Übertragung von Rechten kann das auch für die Teilung der Anmeldung vorgesehene Formular benutzt werden. 

Der Teilungsvorgang ist der gleiche wie für die Teilung einer Anmeldung gem. § 40 MarkenG.

Die nicht widerrufbare Teilungserklärung ist auch dann wirksam, wenn die Gebühr für das Teilungsverfahren nicht gezahlt oder die Unterlagen der Teilungsanmeldung nicht innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. Dies gilt dann als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung (Rechtsverlust!). 

Eine Besonderheit für eingetragene Marken ergibt sich daraus, dass die Teilung erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs ohne Einschränkungen erklärt werden kann. Ist ein Widerspruch anhängig, darf die Marke nur geteilt werden, wenn nach der Teilung alle von dem Widerspruch betroffenen Waren in derselben Teilmarke enthalten sind. Anderenfalls würde sich auch das Widerspruchsverfahren vervielfachen. Das gleiche gilt bei einer anhängigen Klage gegen die zu teilende Marke (§ 46 Abs. 2 MarkenG). 

Die Teilung einer eingetragenen Marke kann mit einem Rechtsübergang verbunden werden, indem eine Teilübertragung der Marke beantragt wird. Bei einer Teilübertragung (für die das DPMA-Formular für die Übertragung der Marke geeignet ist) verbleibt der nicht übertragene Anteil der Marke beim ursprünglichen Markeninhaber. Die Gebühren für die Teilung einer Anmeldung (Nr. 331 700) und für die Teilübertragung der Anmeldung (Nr. 331 800) sind gleich hoch. Dagegen fallen für eine Komplettübertragung keine Gebühren an. 

Wird die Übertragung vom Erwerber beantragt, werden vom DPMA zunehmend strengere Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung durch den Rechtsinhaber gestellt (vgl. die Umschreibungsrichtlinien des DPMA[3]).


[3] https://www.dpma.de/docs/formulare/allgemein/a9139.pdf, Abruf: 19.08.2019.

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