Unterlassung, §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG

Werden die ausschließlichen Rechte des Kennzeicheninhabers §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG verletzt, so hat der Kennzeicheninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.

Soweit bereits eine Kennzeichenverletzung vorkommen ist, begründet diese (auch schon einmalige) Verletzung die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, die z.B. augfrund einer Abmahnung abgegeben wird.

Ein Unterlassungsanspruch besteht auch schon bei Erstbegehungsgefahr. Von dieser ist auszugehen, wenn tatsächliche, ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Schutzrechtsverletzung unmittelbar bevorsteht.

Beispiele: Titelschutzanzeige, (nationale) Markenanmeldung.

Ein Unterfall des Unterlassungsanspruch ist der Störungsbeseitigungsanspruch. Dieser verpflichtet den Verletzter, bereits eingetretene Verletzungsfolgen zu beseitigen.

Beispiele: Entfernung verletzender Plakate und Beschriftungen, Rücknahme der verletztenden Markenanmeldung, Löschung verletzender Firmenbestandteile, Verzicht auf eine verletzenden Domain gegenüber der Vergabestelle.

Der Anspruch auf Unterlassung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Bundesrepublik. Wird eine geschäftliche Bezeichnung hingegen nur örtlich begrenzt verwendet, so kann Unterlassung nur in diesem räumlich umgrenzten Gebiet verlangt werden. Hintergrund ist, dass die geschäftliche Bezeichnung nur in dem Gebiet, in dem sie verwendet wird, Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft hat.

Beispiele: Hotels, Restaurants, Kaffeehäuser

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860