Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung erwirbt gem. §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 ein ausschließliches Recht. Wird dieses Recht von einem Dritten verletzt, so hat Kennzeicheninhaber verschiedene Ansprüche. Diese werden in einem Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht. Die Ansprüche können regelmäßig kumulativ geltend gemacht werden.
DIe folgenden Ansprüche sind zu unterscheiden:
- Unterlassung, § 14 Abs. 5 oder § 15 Abs. 4 MarkenG
- Schadenersatz, § 14 Abs. 6 oder § 15 Abs. 5 MarkenG
- Bereicherung, § 812 BGB
- Vernichtung und Rückruf, § 18 MarkenG
- Auskunft, § 19 MarkenG
- Besichtigung, §§ 19a , 19b MarkenG
- Urteilsbekanntmachung, § 19c MarkenG