Verbraucherverträge und UWG

Es existieren verschiedene vertragsbezogene Informationspflichten, welche bei Verbraucherverträgen zu beachten sind. Es handelt sich hierbei um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Verstöße gegen die Informationepflichten können einen unlauteren Rechtsbruch gem. § 3a UWG darstellen.

Für Verbraucherverträge sind die Informationspflichten aus § 312a Abs. 1 BGB (Identitätsangabe bei Telefonanrufen)[1] . Der Anrufer hat die Pflicht bei Beginn eines Telefonanrufs zwecks Vertragsschlusses seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Es handelt sich hierbei um geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.

Vor Abgabe der Vertragserklärung eines Verbrauchers muss der Unternehmer insoweit über 

  • seine Identität / seinen Handelsnamen
  • die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, 
  • seine Telefonnummer 

in klarer und verständlicher Weise informieren. Es muss allerdings nur die Identität des Unternehmens selbst, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist, angegeben werden.[2] Der Mitarbeiter kann ein Pseudonym verwenden, sofern er selbst nicht Unternehmer ist und die Identität des Unternehmens offenbart.

Außerdem müssen die allgemeinen Informationspflichten über z.B. das gesetzliche Mängelhaftungsrecht für die Waren und ggf. über Kundendienstleistungen und Garantien nach § 312a Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 1 und 3 EGBGB und die Vorgaben zur Garantieerklärung gem. § 479 Abs. 1 S. 2 BGB beachtet werden. 

Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, bestimmte Zahlungsentgelte zu zahlen, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Dies gilt unabhängig von der gewähltenb Bezeichnung für die Zahlungsentgelte. Auch z.B. eine "Servicepauschale" kann ein unzulässigen Zahlungsentgelt darstellen.[4]

Bei Garantieerklärungen sind die in § 479 BGB genannten Informationen bereitzustellen. Unter den Begriff der Garantieerklärung fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 479 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden.[3] Die in $ 479 BGB genannten Informstionen sind auch bei reinen Zufriedenheitsgarantien bereitzustellen.[5].  

Für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten die Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. Nr. 2, 3 EGBGB. Soweit diese über Finanzdienstleistungen geschlossen werden, gelten die Informationspflichten des § 312d Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246b § 1 Abs.  Nr. 1–4 EGBGB. Vorgaben bei Verbraucherdarlehensverträgen etc. enthält Art. 247 § 3 Abs. Nr. 1 EGBGB.  


[1] Vgl. BGH, 19.04.2018, I ZR 244/16, GRUR 2018, 950, Rn. 11 – Namensangabe. 

[2] Vgl. BGH, 19.04.2018, I ZR 244/16, GRUR 2018, 950, Rn. 13 ff. – Namensangabe.

[3] Vgl. BGH, 14.04.2011, I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie.

[4] Vgl. BGH, 28.07.2022,  I ZR 250/20 - Servicepauschale II.

[5] Vgl. EuGH, 28.09.2023, C-133/22 – LACD GmbH/BB Sport GmbH & Co. KG.

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