Werden Dienstleistungen angeboten, müssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-InfoVO) bestimmte Angaben zum Dienstleistungserbringer gemacht werden. Diese Vorschrift stellt eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen dar. Unterlassene oder unvollständige Informationen über ein Unternehmen (unternehmensbezogene Informationspflichten) können zu einem Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Dienstleistungserbringer müssen nach der DL-InfoVO folglich zwingend die nachfolgend genannten Angaben machen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–6 DL-InfoV muss ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, sonst vor Erbringung der Dienstleistung die dort genannten Informationen, insbesondere
- Name
- Anschrift
- HR-Nummer
- USt-Identifikationsnummer
zur Verfügung stellen.
Die vorgenannten Regelungen sind als Marktverhaltensregelungen einzuordnen. Verstöße können als Rechtsbruch gem. § 3a UWG gewertet werden und unlauter sein. Neben den vorgenannten Angaben zum Dienstleistungserbringer müssen zu den Dienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7-11 DL-InfoVO weitere Angaben gemacht werden. Auch diese Vorschriftsen stellen Marktverhaltensregelungen dar.