Die Zutrittskontrolle

Gelegeheit schafft Datendiebe. Die in Nr. 1 der Anlage zu § 9 BDSG vorgesehene Zutrittskontrolle verlangt daher, dass Datenverarbeitungsanlagen präventiv vor dem körperlichen Zutritt unbefugter Personen geschützt werden. Zur Umsetzung der der Zugangskontrolle im Unternehmen werden unterschiedliche Maßnahmen vorgeschlagen:

  • Die Datenverarbeitungsanlage wird in einem besonders gesicherten Raum untergebracht
  • Personenkontrolle durch Pförtner
  • Einteilung der Geschäftsräume in Sicherheits- und Sperrzonen
  • automatische Zugangskontrollen
  • Chip- oder Transponderkarten, Berechtigungsausweise
  • Schlüsselregelungen
  • Als unterstützende Maßnahme kommen die Installation von Alarmanlagen, Gebäudeüberwachung sowie Videoüberwachung in Betracht.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860