Gelegeheit schafft Datendiebe. Die in Nr. 1 der Anlage zu § 9 BDSG vorgesehene Zutrittskontrolle verlangt daher, dass Datenverarbeitungsanlagen präventiv vor dem körperlichen Zutritt unbefugter Personen geschützt werden. Zur Umsetzung der der Zugangskontrolle im Unternehmen werden unterschiedliche Maßnahmen vorgeschlagen:
- Die Datenverarbeitungsanlage wird in einem besonders gesicherten Raum untergebracht
- Personenkontrolle durch Pförtner
- Einteilung der Geschäftsräume in Sicherheits- und Sperrzonen
- automatische Zugangskontrollen
- Chip- oder Transponderkarten, Berechtigungsausweise
- Schlüsselregelungen
- Als unterstützende Maßnahme kommen die Installation von Alarmanlagen, Gebäudeüberwachung sowie Videoüberwachung in Betracht.