Die Zugangskontrolle nach Nr. 2 der Anlage zu § 9 BDSG verhindert die unbefugte Nutzung des EDV-Systems. Es schützt die Daten also ebenso, wie die Zutrittskontrolle vor unberechtigten Dritten.
Sollte die Zutrittskontrolle versagen, so gewährleistet die Zugangskontrolle sekundären Schutz, insbesondere durch:
- Passwortabfrage,
- Chipkarten,
- Protokollierung von Passwort und Chipkarteneinsatz