Datensicherheit

Die Zugriffskontrolle

Die Zugriffskontrolle nach Nr. 3 der Anlage zu § 9 BDSG soll das EDV-System und die in diesem gespeicherten Daten vor dem Zugriff und der Nutzung durch unbefugte Personen schützen. Insbesondere durch die Verwendung anspruchsvoller Passwörter wird verhindet, das in das Datenverarbeitungssytem eingedrungen werden kann.

Die Zugangskontrolle

Die Zugangskontrolle nach Nr. 2 der Anlage zu § 9 BDSG verhindert die unbefugte Nutzung des EDV-Systems. Es schützt die Daten also ebenso, wie die Zutrittskontrolle vor unberechtigten Dritten.

Die Auftragskontrolle

Die Auftragskontrolle nach Nr. 6 der Anlage zu § 9 BDSG dient der Datensicherheit bei der Auftragsdatenverarbeitung. Sie gewährleistet, dass die durch einen Dritten im Auftrag verarbeiteten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftragsgebers verarbeitet werden.

Die Verfügbarkeitskontrolle

Die Verfügbarkeitskontrolle nach Nr. 7 der Anlage zu § 9 BDSG schützt die personenbezogene Daten vor zufälliger Zerstörung und Verlust. Hier ist an Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf Stromausfälle, Wasserschäden, Naturkatastrophen, etc. zu denken. Als Maßnahmen werden hier vorgeschlagen:

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