Die Zugriffskontrolle nach Nr. 3 der Anlage zu § 9 BDSG soll das EDV-System und die in diesem gespeicherten Daten vor dem Zugriff und der Nutzung durch unbefugte Personen schützen. Insbesondere durch die Verwendung anspruchsvoller Passwörter wird verhindet, das in das Datenverarbeitungssytem eingedrungen werden kann.
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