Verfahren automatisierter Verarbeitung sind gemäß § 4d Abs. 1 BDSG "vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" zu melden.
Soweit ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, entfällt diese Meldepflicht gemäß § 4d Abs. 2 BDSG.
Der Inhalt der Meldepflicht ergibt sich aus § 4 e BDSG.