Vollziehung einstweilige Verfügung, § 929 ZPO

Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege, d.h. ohne mündliche Verhandlung, ist der Beschluss, durch den die Verfügung angeordnet wird, vom Antragsteller (nicht dem Gericht!) an den Antragsgegner zuzustellen (sog.  Vollziehung der einstweiligen Verfügung). Auch die Urteilsverfügung, welche von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wird, ist von dem Antragsteller nach h.M. im Parteibetrieb zuzustellen.

ChecklisteCheckliste Vollziehung

Voraussetzungen der wirksamen Vollziehung / Zustellung einer einstweiligen Verfügung sind: 

1. Richtiger Empfänger

    - an alle Antragsgegner
    - ggf. an anwaltlichen Vertreter

2. Richtiges Schriftstück

    - Ausfertigung
    - beglaubigte Abschrift
    - ggf. mit Antragsschrift

3. Frist gem. §. 929 Abs. 2 ZPO: ein Monat

    - nach Verkündung (nicht Zustellung!) des Urteils oder
    - nach Zustellung des Beschlusses

Die Verfügung ist an jeden Antragsgegner gesondert zuzustellen. Sind mehrere Antragsgegner vorhanden, sollten frühzeitig bereits im Verfügungsantrag ausreichend Ausfertigungen beantragt werden. Die Zustellung ist grundsätzlich unmittelbar an die jeweilige(n) Partei(en) zu bewirken. Hat sich der Rechtsanwalt lediglich auf die Abmahnung gemeldet und diesbezüglich seine Bevollmächtigung mitgeteilt, ist die einstweilige Verfügung dennoch an Partei zuzustellen.  Die (außergerichtliche) Vollmacht beinhalten noch keine Prozessvollmacht.[2]

Die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher auf Antrag des Verfügungsklägers. Alternativ kann auch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Gegenanwalt tatsächlich empfangsbevollmächtigt und empfangswillig ist. Verzögerungen können ansonsten ggf. zulasten der Vollziehungsfrist gehen und im Extremfall zur Unwirksamkeit bzw. Aufhebbarkeit der einstweiligen Verfügung führen.

Zustellung bedeutet Vorzeigen der Ausfertigung und Übergabe der beglaubigten Abschrift an den Antragsgegner. Wenn nicht in der einstweiligen Verfügung besonders angeordnet, muss die Antragsschrift nicht regelmäßig mit zugestellt werden. Von manchen Gerichten wird allerdings die einstweilige Verfügung mit der Antragsschrift durch Klammerung fest verbunden. In diesem Fall ist eine beglaubigte Abschrift der Gesamturkunde zuzustellen. Die einstweilige Verfügung muss in jedem Fall in vollständiger Form zugestellt werden, so wie sie erlassen worden ist. Hierüber sollte eine ausreichende Beweislage geschaffen werden. Bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist dies regelmäßig unproblematisch. Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist das schwieriger. Das Empfangsbekenntnis muss zwingend entsprechend eindeutig formuliert werden.

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung muss innerhalb der Frist von einem Monat erfolgen. Die Frist beginnt bei der Beschlussverfügung mit dem Zugang der Ausfertigung der Verfügung beim Antragsteller. Bei der Urteilsverfügung beginnt die Vollziehungsfrist von einem Monat bereits mit der Urteilsverkündung. Hier sollte am besten noch in oder sofort nach der mündlichen Verhandlung die Aushändigung einer kurzen vollstreckbaren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung beantragt werden. 

Wird die Vollziehung nicht vorgenommen oder werden bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung Fehler gemacht, kann die Wirkung der einstweiligen Verfügung (z.B. der Unterlassungstitel) verloren gehen. Erfolgt keine oder keine keine ausreichende Zustellung der Verfügung, ist diese ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage auf Antrag aufzuheben. In der Praxis treten derartige Fehler aufgrund der verschiedenen Besonderheiten im Vollziehungsverfahren immer wieder auf.  

Nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung (oder nach sonstiger Kenntnis von der Existenz der Verfügung) hat der Antragsgegner, welcher sich gegen die einstweilige Verfügung zur Wehr setzen möchte, als Reaktion der Abwehr insbesondere die Möglichkeit, Widerspruch gem. § 924 ZPO einzulegen. Daneben kann er unter den Voraussetzungen des § 926 ZPO Antrag auf Anordnung der Erhebung der Hauptsacheklage oder Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen versäumter Klageerhebung zur Hauptsache stellen. Unter den Voraussetzungen des § 927 ZPO kann der Antragsgegner Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände stellen. Akzeptiert der Antragsgegner die einstweilige Verfügung, sollte er zur Vermeidung weiterer Kosten eine Abschlusserklärung abgeben.


[1] Vgl. z.B. OLG Frankfurt, WRP 2000,411 - Zustellung der Urteilsverfügung.

[2] Vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2005,143 – Couchtisch.

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