Was passiert bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten?

Gem. § 43 Abs.1 Nr.2 BDSG kann die Aufsichtsbehörde, bei Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR verhängen.

 

 

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860