Gemeinschaftsgeschmacksmuster

GemeinschaftsgeschmacksmusterDas Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist Gegenstand des Designrechts und europaweit einheitlich in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung definiert. Danach bezeichnet der Begriff des Gemeinschaftsgeschmacksmusters "die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt". Der Begriff des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entspricht damit im Wesentlichen dem des nationalen deutschen Designs. Unterschiede ergeben sich vor allem beim georgraphischen Schutzbereich und bei den Schutzvoraussetzungen. 

Geltungsbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird infolge einer einzigen Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erteilt. Es ist einheitlich und gilt für die gesamte Europäische Union.

Formen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Zunächst kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster in vergleichbarer Weise wie ein nationales Design in das Design- / Geschmacksmusterregister eingetragen werden. Es wird dann als "eingetragenes Geschmacksmuster" geschützt, Art. 1 Abs. 2 lit. b Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGMVO). Die Eintragung hat unter anderem den Vorteil, dass Art, Umfang und Zeitpunkt der Entstehung des Schutzrechts klar dokumentiert sind und entsprechend einfach bewiesen werden können.

Daneben besteht allerdings auch die Möglichkeit, Schutz als "nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" zu erlangen, Art. 1 Abs. 2 lit. a GGMVO. Hierzu muss das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in einer in der GGMVO näher bestimmten Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Registrierung ist hierfür nicht erforderlich.

Die Möglichkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzes ohne Eintragung ist eine Besonderheit des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts. Sie ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Vorteilhaft ist dabei vor allem die Möglichkeit, ähnlich wie im Urheberrecht ohne formalen Akt ein Schutzrecht zu erlangen. Soweit eine Registereintragung nicht erfolgt ist, kann damit im Einzelfall immer noch versucht werden, Schutz über die Regelungen des nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu erlangen.

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