Designschutz

GeschmacksmusterschutzDamit ein Designschutz nach dem Designgesetz entsteht, muss nach deutschem Designrecht das Muster / Design neu sein und Eigenart haben. Damit korrespondiert das Anmeldeerfordernis des Designs zur Eintragung in das Designregister. Nach Entstehung des Designschutzes hat der Inhaber ein ausschließliches Recht am Design. Er kann sich gegen die Benutzung seiner Designs durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Diese Sperrwirkung gilt dabei regelmäßig unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis vom geschützten Design hatte. Der Inhaber des Designs kann dann verschiedene gesetzlich besonders geregelte Ansprüche geltend machen,

Voraussetzungen für Designschutz

Voraussetzung für den Designschutz ist gem. § 2 Abs. 1 GeschmMG, dass das Muster neu ist und Eigenart hat. Außerdem dürfen keine Schutzausschließungsgründe nach § 3 Design vorliegen.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des Desigschutzes...

Umfang des Designschutzes

Der territoriale Schutzumfang besteht nach Eintragung des Musters in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet. Entsprechend besteht der territoriale Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im gesamten Gemeinschaftsgebiet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Verletzte Inhaber eines örtlich beschränkten Lizenzrechts ist. In diesem Fall ist der Unterlassungsanspruch an diese Begrenzung gebunden.

Ansprüche aus dem Designrecht

Das Design gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Recht, § 38 Abs. 1 DesignG. Der Inhaber des eingetragenen Designs hat ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten. Dies gilt nach der Bekanntmachung des Designs unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis davon hatte, ein eingetragenes Design zu nutzen.

Bei einer Verletzung der Rechte des Designinhabers entstehen unterschiedliche Ansprüche des Rechtsinhabers gegen der Verletzter (§§ 42 f. DesignG), insbesondere auf

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