Voraussetzungen für Designschutz

Voraussetzung für den Designschutz ist gem. § 2 Abs. 1 DesignG, dass das Design neu ist und Eigenart hat. Außerdem dürfen keine Schutzausschließungsgründe nach § 3 Design vorliegen.

Neuheit des Designs

Ein Design gilt gem. § 2 Abs. 2 DesignG als neu, "wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden".

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Neuheit ist insoweit die Anmeldung des Designs.

Eigenart des Designs

Der Begriff der Eigenart ist ebenfalls gesetzlich definiert. Nach § 2 Abs. 3 DesignG hat ein Design Eigenart, "wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt".

Ausschluss vom Designschutz

Schutzausschließungsgründe nach § 3 DesignG liegen insbesondere vor, wenn ein Erscheinungsmerkmal ausschließlich durch technische Funktion bedingt ist. Die Freiheit der technischen Entwicklung, soll nicht durch Designrecht beeinträchtigt werden.

Der Designschutz ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um staatliche Souvernitätssymbole handelt oder es einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt.

Beispiele: Benutzung von staatlichen Zahlungsmitteln oder abgewandelten Verkehrszeichen als Muster.

Ferner kann der designrechtliche Schutz ausgeschlossen sein, wenn das Erscheinungsmerkmal lediglich funktionell bedingt ist.

Beispiel: Ziffernblatt und Zeiger an einer Armbanduhr, vgl. SchwBG GRUR 1995, 738, 739.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860