Ein eingetragenes Design ist nach § 33 Abs. 1 DesignG nichtig, wenn es nicht neu ist, keine Eigenart aufweist oder als Muster nach § 3 DesignG ausgeschlossen ist. Die Nichtigkeit eines eingetragenen Musters muss gerichtlich festgestellt werden. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann jedermann stellen. Wird die Nichtigkeit durch das Gericht festgestellt, so gelten die Schutzwirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht entstanden. Somit werden in Fällen, in denen sich jemand in der Vergangenheit auf den Schutz des nichtigen Designs berufen hat, die hierdurch hervorgerufenen Folgen - soweit dies möglich ist - rückwirkend beseitigt. Aus diesem Grunde kann ein Design sogar noch nach dem Ablauf der Schutzdauer von maximal 25 Jahren für nichtig erklärt werden.
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