Löschung des Designs bei Nichtigkeit

Ein eingetragenes Design ist nach § 33 Abs. 1 DesignG nichtig, wenn es nicht neu ist, keine Eigenart aufweist oder als Muster nach § 3 DesignG ausgeschlossen ist. Die Nichtigkeit eines eingetragenen Musters muss gerichtlich festgestellt werden. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann jedermann stellen. Wird die Nichtigkeit durch das Gericht festgestellt, so gelten die Schutzwirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht entstanden. Somit werden in Fällen, in denen sich jemand in der Vergangenheit auf den Schutz des nichtigen Designs berufen hat, die hierdurch hervorgerufenen Folgen - soweit dies möglich ist - rückwirkend beseitigt. Aus diesem Grunde kann ein Design sogar noch nach dem Ablauf der Schutzdauer von maximal 25 Jahren für nichtig erklärt werden.

Relative Löschungsgründe

Kollidiert das Recht an dem eingetragenen Design mit anderen Rechten, so kann durch den Verletzten vom Berechtigten nach § 34 DesignG die Einwilligung in die Löschung des Designs verlangt werden.

Das Gesetz kennt drei Fälle von relativen Nichtigkeitsgründen, bei deren Vorliegen in die Löschung eingewilligt werden muss.

Nr. 1: Der Berechtigte muss in die Löschung einwilligen, wenn bereits vor der Anmeldung ein Zeichen mit Unterscheidungskraft (eine Marke, ein Kennzeichen etc.) benutzt wurde und der Inhaber dieses Zeichens berechtigt ist, die Benutzung des Designs zu untersagen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Design einer Marke entspricht, deren Inhaber die Unterlassung der Verwendung der Marke beanspruchen kann.

Nr. 2: Der Berechtigte muss in die Löschung einwilligen, wenn die Benutzung des Designs einen Eingriff in ein Urheberrecht darstellt. Das ist dann der Fall, wenn das Design urheberrechtlich als Werk eines anderen als des Berechtigten geschützt ist.

Nr. 3: Der Berechtigte muss in die Löschung einwilligen, wenn das Design in den Schutzumfang eines aus Prioritätsgründen vorrangig geschützten Musters fällt.

Absolute Löschungsgründe

In § 36 DesignG finden sich so genannte absolute Löschungsgründe, welche auch u.a. auch ohne Zustimmung des laut Eintragung Berechtigten zur Löschung des Musters aus dem Register führen.

An erster Stelle führt das Ende der Schutzdauer von 25 Jahren zur Löschung des Designs. Zudem wird die Eintragung bei -freiwilligen- Verzicht des Berechtigten gelöscht.

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