Enthaltungspflicht des Verfassers, § 2 VerlG

Mit dem Abschluss eines Verlagsvertrages verzichtet der Verfasser nicht umfassend und endgültig auf sein Urheberrecht am Werk. Allerdings treffen ihn insoweit Enthaltungspflichten, als er dem Verleger das Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung eingeräumt hat, § 2 VerlG. Um den Verfasser zu schützen und seine Position als Urheber zu stärken, hat auch der Verleger im Rahmen eines solchen Vertrages gewisse Enthaltungspflichten gegenüber dem Verfasser.

Der Verleger ist nach § 4 VerlG nicht berechtigt, dass Werk dessen Vervielfältigung und Verbreitung er vertraglich übernommen hat, für Sonderausgaben oder Sammelwerke zu verwerten. Dieses Recht bleibt, soweit im Vertrag keine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen wurde, dem Verfasser vorbehalten. Der Verleger darf entsprechend § 4 S. 2 VerlG das Werk für solche Sammelwerke oder Sonderausgaben nur verwerten, wenn dies nach dem Urheberrecht auch jedem Dritten erlaubt ist. Also nur, wenn der Verfasser auch niemanden anderes gegenüber aufgrund eines Urheberrechtsschutzes eine solche Verwendung verbieten könnte, dann erlangt der Verleger mit Abschluss des Verlagsvertrages das Recht zu weiteren Nutzung in dieser Art.

Eine weitere Beschränkung des Verlegers in der Verwertung des Werkes legt § 5 VerlG fest. Hiernach ist er, soweit wiederum nichts anderes vereinbart wurde, aus dem Verlagsvertrag nur zu einer Auflage berechtigt, § 5 Abs. 1 S. 1 VerlG. Dies soll ebenfalls verhindern, dass sich der Verfasser durch einen ungenauen bzw. unvollständigen Verlagsvertrag gänzlich von seinen urheberrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten trennt. Ebenso wird die Anzahl der Abzüge für eine Auflage gesetzlich, für den Fall, dass eine konkrete Vereinbarung nicht getroffen wurde, nach § 5 Abs. 2 S. 1 VerlG auf 1.000 Stück begrenzt.

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