Festsetzung des Ladenpreises, § 21 VerlG

Der Verleger hat das Recht, den Ladenpreis festzulegen, zu welchem das Werk verbreitet wird, § 21 S. 1 VerlG. Dieses Recht steht ihm grundsätzlich für jede Auflage gesondert zu. Dabei hat der Verleger jedoch die Interessen des Verfassers zu berücksichtigen.

Festsetzung des Preises

Die Festsetzung des Ladenpreises durch den Verleger setzt dessen Befugnis zur Festlegung eines bestimmten Endverkaufspreises im Buchhandel voraus. Diese ergibt sich seit dem 1. Oktober 2002 aus dem Gesetz über die Preisbindung für Bücher (BuchprG).  Der Verleger hat nach § 5 Abs. 1 BuchprG die Pflicht, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises. Danach ist eine Änderung des Endpreises grundsätzlich möglich.

Im Verhältnis zum Verfasser ist der Verleger jedoch verpflichtet, die Interessen des Verfassers bei der Erhöhung und der Ermäßigung des Preises angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Aufhebung der Preisbindung.

Nachträgliche Erhöhung des Preises

Ist der Preis für eine Auflage einmal vertraglich fixiert, so ist die nachträgliche Erhöhung durch den Verleger nur noch eingeschränkt möglich. § 21 S. 3 VerlG legt fest, dass der Verleger den Preis stets nur mit der Zustimmung des Verfassers erhöhen darf. Diese Zustimmung kann bereits im Verlagsvertrag gegeben werden.  

Nachträgliche Ermäßigung des Preises

Zwar ist es dem Verleger aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gestattet, den Ladenpreis des Buches zu ermäßigen.

Dies berührt regelmäßig die wirtschaftlichen Interessen des Verfassers, der häufig am Nettoumsatz des Buches beteiligt ist. Durch eine Ermäßigung des gebundenen Preises wird regelmäßig auch das dem Verfasser zustehende Honorar gemindert. § 21 S. 3 VerlG verpflichtet daher den Verleger, bei der Ermäßigung des Ladenpreises die wirtschaftlichen Interessen des Verfassers angemessen zu berücksichtigen.

§ 21 S. 3 VerlG verpflichtet den Verleger dabei nicht nur zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Verfassers, sondern geht noch weiter. Die Vorschrift verpflichtet ihn zur Berücksichtigung sämtlicher berechtigter Interessen. Dies können auch ideelle Interessen sein.

Beispiel: So kann der Verleger verpflichtet sein, den Preis für ein hochwertiges Fachbuch eines geschätzten Autors über demjenigen eines Ramschbuches festzulegen, da die Gleichsetzung der Preise einer "Degradierung" des Werkes und des Autors bedeuten, und dessen berechtigte Interessen verletzen könnte.

 

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