
Gegenstand des Musikverlagsvertrages sind Werke der Tonkunst, vgl. § 1 Verlagsgesetz (VerlG). Die verlegerische Nutzung der Werke bezieht sich dabei vor allem auf den Druck von Noten. Der Musikverlagsvertrag ist ein spezieller Verlagsvertrag. Die Ausführungen zum Verlagsvertrag gelten deshalb entsprechend.