Beendigung des Dienstvertrages

Die Beendigung eines Dienstvertrages ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Dienstvertrag handelt. Außerdem müssen Kündigungsfristen oder Kündigungsgründe geprüft werden.

Fristablauf

Das wohl einfachste Ende eines Dienstvertrages erfolgt bei befristeten Dienstverträgen durch Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Hier müssen die Parteien letztlich nichts anders tun als abwarten. Das Vertragende erfolgt "automatisch".

Beispiel: Die Vertragsparteien vereinbaren für ein Jahr die Bewachung einer Immobilie. Nach einem Jahr endet für den Bewacher die Pflicht, die Immobilie weiter zu bewachen.

Außerordentliche Kündigung

Grundsätze, § 626 BGB

Vereinbaren die Parteien ein befristetes Vertragsverhältnis, so sind sie an die vereinbarte Laufzeit grundsätzlich gebunden. Eine vorzeitige Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich.

Ausnahmsweise kommt eine Kündigung dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorliegt. Insoweit spricht man von einer außerordentlichen Kündigung, die oftmals fristlos erklärt wird. § 626 BGB konkretisiert den wichtigen Grund insoweit, als dass "Tatsachen vorliegen [müssen], auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann".

Beispiel: Zahlt der Auftraggeber fällige Rechnungen des Bewachungsunternehmens für die letzten vier Monate nicht, so kann letzteres außerordentlich kündigen. Es ist ihm nicht zumutbar, auch in den kommenden Monaten das Zahlungsrisiko zu übernehmen. 

Hierbei kommt es nicht zwingend auf ein Verschulden der Gegenseite an, sondern vielmehr kann schon der Verdacht des Vorliegens eines wichtigen Kündigungsgrundes nach § 626 BGB die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der Dienstleistende regelmäßig den Teil seiner Vergütung verlangen, der seinen bisherigen Dienstleistungen entspricht. Hat jedoch ein Teil den Kündigungsgrund schuldhaft durch vertragswidriges Verhalten veranlasst, muss dieser der anderen Partei den Schaden ersetzen, der durch die Aufhebung des Dienstleistungsverhältnisses entstanden ist, § 628 II BGB.

Vertrauensstellung, § 627 BGB

Besonderheiten ergeben sich bei Dienstverträgen mit besonderer Vertrauensstellung. Hiermit sind Dienstleistungen gemeint, die überdurchschnittliche Fachkenntnisse, Kunstfertigkeiten oder eine besondere wissenschaftliche Bildung voraussetzen.

Beispiele: Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte oder Steuerberatern. Auch:  Sportler, Schiedsrichter, Partnervermittlungen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei solchen Tätigkeiten ein erhöhtes Vertrauenspotenzial besteht, bzw. eine besondere Pflicht zur Diskretion gefordert wird. Bei solchen Verträgen kann jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden,  § 627 BGB.

Ordentliche Kündigung

Wollen beide Parteien ein unbefristetes Dienstverhältnis beenden, ist die ordentliche Kündigung der Normalfall. Hier gelten bestimmte Kündigungsfristen, die entweder von den Parteien selbst geregelt werden können oder gesetzlich angeordnet sind.

Bei freien Dienstverträgen, d.h. wenn der Dienstverpflichtete die Tätigkeit eigenständig ausübt richtet sich die Frist nach der Bemessung der Vergütung, § 621 BGB. Eine Kündigung ist danach zulässig,

  1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
  2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
  3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
  4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
  5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Bei abhängigen Dienstverträgen / Arbeitsverträgen kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB. Bei Arbeitsverträgen die länger als zwei Jahre andauern bestimmt § 622 Abs. 2 BGB längere Kündigungsfristen.

 

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