Neues zum Datenschutzrecht

DSGVO Gesetz
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LG Bonn: 900.000 EUR Bußgeld wegen DSGVO-Verstoß - nach Herabsetzung, 20 OWi 1/20

Das Landgericht Bonn hat in einer aktuellen Entscheidung einen Kommunikationsdienstleister zu einem Bußgeld von insgesamt 900.000 Euro verurteilt. Grund für die Sanktion war ein Verstoß gegen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) hatte das Unternehmen ursprünglich sogar zu einer Zahlung von rund 9,6 Millionen Euro verpflichten wollen. Nach Ansicht der Kammer war dieses Bußgeld dem Grunde nach zwar berechtigt, allerdings unangemessen hoch angesetzt worden.

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LG Berlin: Aufkunftspflichten einer Kreditauskunftei, 6 O 479/10

1. Eine Kreditauskunftei hat darüber Auskunft zu erteilen, welche Daten sie zu einer Bewertung des Zahlungsverhaltens der Vergleichsgruppe führt, sowie welchen Einfluss die ihr vorliegenden persönlichen Daten auf die Bildung des Scorewerts hat

2. Das Geschäftsgeheimnis findet i.R.d. des Auskunftsanspruchs des § 34 Abs. 4 BDSG keinen Eingang.

LG München: Private Videoüberwachung des öffentlichen Bereichs zulässig, 20 O 19879/10

1. Der grundsätzlich anzuerkennende Schutz des Rechts am eigenen Bild gilt nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist je nach Lage des Einzelfalles eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Im konkreten Fall, in dem eine Bildaufzeichnung veranlasst wird, tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von zufällig miterfassten Passanten wegen des überwiegenden Interesses am Schutz des Eigentums, sowie von Leib und Leben der Mitarbeiter des Gebäudes zurück. 

2. Gezielte heimliche Aufnahmen von Personen, die sich auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aufhalten, sind unzulässig. Eine heimliche Überwachung erfolgt jedoch nicht, wenn die Kamerageräte deutlich sichtbar sind und Hinweisschilder angebracht wurden.

3. Eine zielgerichtete regelmäßige Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums liegt nicht vor, wenn lediglich aus technischen Gründen der öffentliche Bereich, der unmittelbar an das zu überwachende Gebäude angrenzt und durch Schwärzungen unkenntlich gemacht wird, vom Monitorwinkel erfasst wird. 

4. Das Recht am eigenen Bild schützt als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der bloßen Möglichkeit, unzulässige Aufnahmen anzufertigen.

OLG Brandenburg: Datenschutzrechtliche Einwilligung und Zumutbarkeit, 7 U 52/05

Redaktionelle Leitsätze

1. Die Beweislast für die beschränkte oder nicht vorhandene Geschäftsfähigkeit trägt der Nutzer.

2. Durch die Einwilligung soll sichergestellt sein, dass der Nutzer vor der Abgabe den erforderlichen subjektiven Erklärungswillen bilden konnte. Ausreichend ist dabei, dass es einem durchschnittlich verständiger Nutzer möglich ist zu erkennen, dass er rechtsverbindlich in eine Verarbeitung seiner persönlichen Daten einwilligt.

3. Um zu ermitteln, ob dem Nutzer ein Zugang zu der Leistung nicht oder nur in unzumutbarer Weise möglich ist, muss geprüft werden, ob das Unternehme eine Monopolstellung hat und diese ausnutzt. Dies ist nicht der Fall, wenn es noch andere Anbieter gibt, die gleichewertige Leistungen anbieten, deren in Anspruchnahme dem Nutzer ohne weiteres möglich ist.

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