Rücktritt vom Kaufvertrag, § 440 BGB

Der Rücktritt vom Kaufvertrag stellt eine besondere Ausgestaltung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche dar. Dabei gelten zunächst die Regeln des allgemeinen Vertrags- /Rücktrittsrechts. Diese werden durch die auf den Kaufvertrag abgestimmten Rücktrittsregelungen des § 440 BGB ergänzt. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag ist generell zu beachten, dass das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht ist. Demnach kann eine Vertragspartei eigenständig und einseitig das Vertragsverhältnis ändern, indem sie den Rücktritt erklärt. Diese Rücktrittserklärung kann dann nicht mehr "zurückgenommen" werden. 

Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag

Einzelne Voraussetzungen

Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sind:

Besonderheiten der Nacherfüllung

Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit zur Nacherfüllung im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen einräumen. Ohne diese vorrangige Nacherfüllung (-smöglichkeit) kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt werden. Da bereits eine verspätete Nacherfüllung den Rücktritt rechtfertigen kann, sollte der Käufer die Aufforderung zur Nacherfüllung immer mit einer angemessenen Fristsetzung verbinden. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist kann er dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Zusammenfassend ist in den folgenden Fällen eine Nacherfüllung nicht oder nicht mehr erforderlich:

  • eine vom Käufer gesetzte angesmessene Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen
  • bei einem Fixgeschäft, d.h. wenn der Käufer nach einem bestimmten Zeitpunkt kein Interesse mehr hat
    Beispiel: Der Verkäufer repariert den defekten Weihnachtsbaum-Ständer erst am 28.12.
  • Fristsetzung zur Nacherfüllung ist (ausnahmsweise) unzumutbar
  • der Verkäufer hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert
  • die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. Dies wird gem. § 440 S. 2 BGB regelmäßig dann angenommen, wenn der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat.

Ausschluss des Rücktrittsrechts

Der Anspruch auf Rückabwicklung ist ausgeschlossen wenn:

  • der Mangel nur unerheblich ist (grds. ist dies bei einem Mangelunwert von 5 - 10% anzunehmen)
  • der Käufer den Mangel selbst verursacht hat oder weitgehend dafür verantwortlich ist
  • der Käufer vor Kauf der Sache Kenntnis vom Mangel hatte

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860