Rücktritt vom Vertrag

ruecktrittsrechtNeben dem Widerruf und der Kündigung hat auch der Rücktritt den Fortfall des vertraglichen Erfüllungsanspruches zur Folge. Der Rücktritt ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Er bedarf nicht der Zustimmung des anderen Teils.

Voraussetzungen des Rücktritts

Rücktrittserklärung

Die Partei, die vom Vertrag zurücktreten will, muss ihren Rücktritt erklären. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Erklärungen finden die allgemeinen Grundsätze über empfangsbedürftige Willenserklärungen Anwendung. Die Rücktrittserklärung muss dem Richtigen Empfänger zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB).

Rücktrittsrecht

Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich von den Parteien vereinbart werden, was in der Praxis jedoch eher eine Seltenheit darstellt. Ein Rücktrittsrecht in AGB, wonach der Verwender ohne sachlichen Grund zurücktreten kann ist nach § 308 Nr. 3 BGB unwirksam.

Von zentraler Bedeutung in der Praxis sind die gesetzlichen Rücktrittsrechte, insbesondere § 323 Abs. 1 und § 326 Abs. 5 BGB. Letzteres findet entweder direkt, oder kraft Verweisung in § 437 Nr. 2 BGB (Mangelrecht im Kaufvertrag) und § 634 Nr. 3 BGB (Mangelrecht im Werkvertrag) Anwendung.

Für die einzelnen Rücktrittsrechte gelten wiederum besondere Voraussetzungen und Hindernisse. So kommt ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 Fall 1 BGB nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag entstanden ist, die Leistung des Rücktrittsgegners fällig ist, der Rücktrittsgegner nicht leistet und eine Frist die dem Rücktrittsgegner zur Erfüllung gesetzt wurde erfolglos ablief.

Wann eine Leistung fällig ist, bestimmt sich nach § 271 BGB. In der Regel wird eine Leistung sofort fällig. Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten will, bedarf es eines wirksamen Kaufvertrages zwischen ihm und dem Verkäufer, von dem er zurücktreten kann. Die fällige Leistung des Verkäufers besteht in der Übereignung der Kaufsache. Übereignet der Verkäufer nicht, so kann der Käufer ihm eine angemessene Frist zur Übereignung setzen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.

Hindernisse des Rücktritts

Hat der Käufer hingegen die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden selbst zu verantworten, hindert ihn dies bei der Geltendmachung seines Rücktrittsrechts. Der Rücktritt wird hierdurch ausgeschlossen.

Folgen eines Rücktritts

Nach § 346 BGB sind im Falle des Rücktritts, die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Sind in einem Vertragsverhältnis bereits Leistungen ausgetauscht worden, bevor der Rücktritt erklärt wurde, so besteht nach § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Rückgewähr der empfangenen Leistungen.

Beispiel: Der Käufer muss dem Verkäufer das empfangene Motorrad rückgewähren, der Verkäufer dem Käufer den geleisteten Geldbetrag. Kann der Käufer dies nicht - sei es, weil er es weiterverkauft, oder zerstört hat- so hat er den Wert der Sache zu ersetzen.

Hat der Käufer einer Sache die Möglichkeit, die Kaufsache während seiner Besitzzeit zu nutzen, so entstehen bei ihm Gebrauchsvorteile. Auch diese Gebrauchsvorteile sind dem Verkäufer rückzuerstatten. Dies betrifft jedoch nicht die Wertminderung durch die gewöhnliche „Inbetriebnahme" der Sache. Verschlechtert sich die Sache indem der Käufer sie mit der gleichen Sorgfalt behandelt, wie alle anderen Sachen auch, so hat er dafür ebenfalls keinen Ersatz zu leisten. 

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860