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BGH: Wissenschaftliche Erklärung eines vorher bekannten Stoffes begründet kein Patent, X ZR 68/08 - Memantin

Die Entdeckung, dass ein bestimmter Wirkstoff einem bei einer bestimmten Krankheit hier: Morbus Alzheimer auftretenden pathologischen Zustand hier: dem exzessiven Einstrom von Calciumionen durch NMethyl-DAspartat-Rezeptorkanäle entgegen wirkt, kann keine neue Lehre zum technischen Handeln begründen, wenn es im Stand der Technik bekannt war, an dieser Krankheit leidende Patienten zur Linderung der Krankheitssymptome mit dem Wirkstoff zu behandeln und weder eine neue Art und Weise der Wirkstoffgabe gelehrt noch eine Patientengruppe als erfolgreich behandelbar aufgezeigt wird, die mit dem Wirkstoff bislang nicht behandelt worden ist.

LG Köln: Call-Girl muss nach Ausscheiden aus der Agentur die Nutzung und Bewerbung ihrer Fotos nicht mehr hinnehmen, 28 0 598/10

1. Die Unwahrheit einer Behauptung ist grundsätzlich vom Unterlassungsgläubiger darzulegen und zu beweisen; in Anwendung des Rechtsgedankens von § 186 StGB gilt dies aber nicht für solche Behauptungen, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Hierzu zählt auch die vorliegend angegriffene Behauptung, die Klägerin sei als Prostituierte tätig; diese ist geeignet, die Klägerin zu stigmatisieren.

2. Bei den veröffentlichten Fotos, handelt es sich nicht um generelle Werbefotografien für das Unternehmen des Beklagten, die möglicherweise unabhängig von der Dauer der Tätigkeit der Klägerin wären; es handelte sich vielmehr um Fotos, die die Klägerin und deren Dienstleistung bewerben sollten. Entsprechend ist eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung auch auf die Bewerbung ihrer eigenen Person und ihrer eigenen Dienstleistungen im Rahmen der Agentur des Beklagten besschränkt. Insoweit kann auf den Rechtsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG und die urheberrechtliche Zweckübertragungstheorie zugegriffen werden.

3. Daß der Beklagte die Fotos bezahlt und die Klägerin ihm "alle Rechte über diese Fotos" abgetreten hat, ändert daran nichts.

BGH: Verwechslungsgefefahr bei mehreren angesprochenen Verkehrskreisen, I ZB 52/09 - Maalox/MeloxGRY

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

BGH: Urheberrechtsschutz für wissenschaftliche Lernspiele, I ZR 140/09- Lernspiele

Amtlicher Leitsatz

Lernspiele, die der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen und dazu das Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung einsetzen, genießen als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn in der Form der Darstellung eine persönliche, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Be-reich abhebende, geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.

OLG Hamm: Nichtigkeit veralteter Widerrufsbelehrungen in AGB- 1-4 U 35/11

1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbindungen mitgeteilte Widerrufsbelehrung, die nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht, ist unwirksam. Auch wenn diese nur durch ein Versehen miteinbezogen worden ist und an anderer Stelle richtig abrufbar war handelt es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall.

2. Die Vertragssprache kann auch dann nicht als klar und verständlich angesehen werden, wenn sich lediglich zwei Buttons mit britscher und deutscher Fahne auf der Website befinden, durch diese die Website übersetzt werden kann. Denn hier beseht weiterhin die Gefahr, dass zwar das Angebot in englischer oder sonstiger Sprache präsentiert wird, hingegen der Vertrag nur in einer Sprache, etwa in deutscher Sprache abgewickelt wird. Eine hinreichende Klarstellung hat schon im forfeld der Bestellung zu erfolgen. Trotz geringfügigem Verstoß kann nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden.

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