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BGH: Haftung des Admin-C bei Verletzung von Prüfpflichten einer Domainregistrierung, I ZR 150/09

a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).

b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.

BGH: Urheberschutz nach Tod des Urhebers, I ZR 216/10

1. Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach Tod des Urhebers haben nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten.

2. Im Rahmen einer Interessenabwägung geht es nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber eine geplante Änderung des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten ist. Ob daneben noch andere, den Urheber weniger belastende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidener Bedeutung.

3. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann.

4. Öffentliche Interessen sind in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese zugleich solche des Eigentümers darstellen.

BGH: Überschrift zur Widerrufsbelehrung "für Verbraucher", I ZR 123/10

a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

LG Berlin: Aufkunftspflichten einer Kreditauskunftei, 6 O 479/10

1. Eine Kreditauskunftei hat darüber Auskunft zu erteilen, welche Daten sie zu einer Bewertung des Zahlungsverhaltens der Vergleichsgruppe führt, sowie welchen Einfluss die ihr vorliegenden persönlichen Daten auf die Bildung des Scorewerts hat

2. Das Geschäftsgeheimnis findet i.R.d. des Auskunftsanspruchs des § 34 Abs. 4 BDSG keinen Eingang.

BGH: Haftung des Hostproviders bei Blog-Einträgen mit Persönlichkeitsrechtsverletzung, VI ZR 93/10

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

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