BGH: Markenverletzung durch fremdes Logo in Werbung, I ZR 33/10 - Große Inspektion für Alle

a) Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen.

b) Die Verwendung einer bekannten Wort/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.

Tatbestand

1 Die Klägerin stellt Automobile her. Sie ist Inhaberin der nachfolgend dargestellten farbigen (silber, metallicblau, schwarz, weiß) Wort-/Bildmarke Nr. 302 27 192, die mit Priorität vom 5. Juni 2002 unter anderem für "Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reparatur, Instandhaltung, Wartung von Fahrzeugen" eingetragen ist:

2 Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der schwarz-weißen Wort-/Bild-marke Nr. 398 00 184 sowie der für "Kraftwagen und deren konstruktionsbedingte Teile" eingetragenen Wortmarke Nr. 682214 "VW"

und der weiteren für "Kraftfahrzeuge" registrierten Wortmarke "Volkswagen".

3 Die Beklagte betreibt mehrere hundert markenunabhängige Autorepara-turwerkstätten und vertreibt Autozubehör. Sie warb im Januar 2007 für die In-spektion von VW-Fahrzeugen in dem nachfolgend wiedergegebenen Werbe-prospekt mit der Ankündigung "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE ":

4 Die Klägerin sieht in der Verwendung des Wort-/Bildzeichens "VW im Kreis" eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie hat ihre Ansprüche in erster Linie auf eine identische Benutzung ihrer Marke Nr. 302 27 192 im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in der angegriffenen Werbung gestützt und beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.

5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-ter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 14. April 2011, I ZR 33/10 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

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