Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil über den Umfang der Auskunftspflicht von YouTube bei urheberrechtsverletzenden Uploads durch Nutzer geäußert. Der Entscheidung nach muss die Plattform betroffenen Rechteinhabern gegenüber lediglich Angaben zu Name und Anschrift der Nutzer machen. Demnach besteht grundsätzlich keine Pflicht, deren E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse zu übermitteln.
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Sobald ein neuer Film ins Kino kommt, ist er in der Regel auch auf einer der zahlreichen illegalen Streaming-Seiten im Internet abrufbar. Das der Seitenbetreiber hier das Urheberrecht verletzt liegt auf der Hand, doch wie steht es um den Konsumenten, der sich zu Hause den neuen Blockbuster anschaut? Möglicherweise begeht auch der Konsument eine Urheberrechtsverletzung.