BGH: Verwertung von Fotografien bekannter Wohnhäuser, I ZR 192/00 - Hundertwasser-Haus

1. Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.

2. Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.

BGH, Urt. v. 5. Juni 2003 – I ZR 192/00 (OLG München)- Hundertwasser-Haus = GRUR 2003, 1035

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