KG: Unlesbare Fundstellenangabe bei Werbung mit Testerergebnissen ist wettbewerbswidrig, 5 W 17/11

1. Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen (Festhalten an Senat, Urteil vom 14. 9.3.1993, 5 U 5035/93).

2. Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat (im Regelfall mindestens 6-Punkt-Schrift - Festhalten an Senat, a.a.O.)

Entscheidungsgründe

KG, Beschluss vom 11.02.2011, 5 W 17/11

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