Rechtsnews Wirtschaftsrecht

EuGH: Ernsthafte Benutzung einer Marke, C-149/11 - Leno Merken

Amtliche Leitsätze

1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Erfordernisses, dass eine Marke „in der Gemeinschaft ernsthaft benutzt wird", die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen sind.

2. Eine Gemeinschaftsmarke wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „ernsthaft benutzt", wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion und zu dem Zweck, für die von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen Marktanteile in der Europäischen Gemeinschaft zu gewinnen oder zu behalten, benutzt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakten und Umstände wie insbesondere der Merkmale des betreffenden Marktes, der Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, der Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit erfüllt sind.

BGH: Zulässigkeit von Keyword- Advertising, I ZR 217/10 - MOST-Pralinen

Amtlicher Leitsatz

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (KeywordAdvertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608).

BPatG: Zur Unterscheidungskraft des DDR-Ampelmännchen, 27 W (pat) 31/11

Amtliche Leitsätze

1. Verkehrszeichen sind weder Hoheits- noch Prüfzeichen i.S. von § 8 II Nrn. 6 und 7 MarkenG.

2. Das so genannte DDR-Ampelmännchen ist nicht in den allgemein üblichen Zeichenschatz (§ 8 II und III MarkenG) eingegangen. 

3. Selbst eine umfangreiche nicht markenmäßige Benutzung sondern dekorative Verwendung macht ein Zeichen nicht üblich i.S. des § 8 II Nr. 3 MarkenG, wenn auch eine markenmäßige Benutzung erfolgt.

4. Die Verbraucher sind bei Druckerzeugnissen daran gewöhnt, dass Zeichen mit einer Bedeutung so angebracht werden, dass die als Hinweis auf den Verlag wirken.

5. Inhaltsbeschreibende Angaben sind bei Druckwerken nur Zeichen, die eine konkrete Vorstellung vom Inhalt - ohne ergänzenden Kontext - vermitteln.

6. Die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit in Betracht kommenden Kriterien, Besitzstand, Geschäftsinteressen etc., stehen in einer Wechselbeziehung dergestalt, dass der fremde Besitzstand umso höher sein muss, je mehr eigene Interessen der Anmelder zulässigerweise verfolgt. Urheberrechte bzw. darauf abgeleitete Nutzungsrechte können dabei auf beiden Seiten Berücksichtigung finden.

7. Ein nicht belegter Vorwurf der Bösgläubigkeit i.S. des § 8 II Nr.10 MarkenG führt jedenfalls dann nicht zur Kostenaufhebung (§ 71 I MarkenG), wenn daneben andere Schutzhidernisse Streitgegenstand waren.

BPatG: Das Wort "Massaker" ist aufgrund seiner sittenwidrigen Aussage als Marke nicht eintragungsfähig, 27 W (pat) 511/12

1. Die Wortmarke "Massaker" verstößt wegen ihrer Aussage im gewerblichen Kontext gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten.

2. Zeichen, die eine menschenverachtende Aussage enthalten und damit die Menschenwürde beeinträchtigen bzw. dementsprechende Inhalte transportieren, die die Opfer von Massakern in einen ihrem Andenken unwürdigen Kontext darstellen und ihre Angehörigen verletzen, können keinen staatlichen Markenschutz erfahren. 

OLG Köln: Keine Marktbeobachtungspflicht für Markeninhaber, 6 U 19/12

Die Möglichkeit durch stichprobeartige Internetrecherche eine Markenverletzung zu entdecken, ist für den Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz nicht dringlichkeitsschädlich. Insbesondere trifft den Markeninhaber keine Marktbeobachtungspflicht hinsichtlich eventuell begangener Markenrechtsverletzungen durch Dritte.

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