Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer. Einzelheiten hierzu regelt § 20 Einkommensteuergesetz (EStG). Steuerpflichtig ist demnach nicht nur, wer für sein Kapital von der Bank Zinsen, sondern auch wer Gewinnausschüttungen bei Aktien erhält, sogenannte Dividendenerlöse.

 

Höhe  der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer bemisst sich nach § 32 d EStG pauschal auf 25 % des Kapitalertrags. Als Quellensteuer wird sie von der Stelle, welche die Kapitalerträge auszahlt einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Die einbehaltende Stelle ist dabei in der Regel die Bank. Gemäß § 43 Abs. 5 EStG ist damit die Einkommensteuer abgegolten.

Die Kapitalertragsteuer entfaltet jedoch dann keine abgeltende Wirkung, wenn es sich um Erträge aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung handelt. In diesen Fällen stellt die Einbehaltung durch die zuständigen Stellen, lediglich eine anzurechnende Vorauszahlung auf die tarifliche Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers dar.

Der Abzug von Werbungskosten ist seit der Reform ausgeschlossen. Dafür besteht die Möglichkeit sich abgeführte ausländische Quellensteuern anrechnen zu lassen.

Entwicklung Kapitalertragsteuer

Seit dem 01.01.2009 hat sich aufgrund des Umsatzssteuerreform 2008 einiges bezüglich der Kapitalertragsteuer verändert. Während vorher grundsätzlich nur die Früchte einer Kapitalanlage zu besteuern waren, müssen nun auch Zuwächse des Kapitalstamms steuerlich berücksichtigt werden. Die größte Umstellung erfolgte durch die Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer. Während die Besteuerung von Kapitalertägen vor der Reform vom Einkommen abhängig war, gilt nun ein pauschaler Steuersatz von 25 %  für Kapitalerträge im Privatvermögen, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

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