Die Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine Steuerart im deutschen Steuerrecht. Sie ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Der Besteuerungstatbestand knüpft an die Erzielung bestimmter Einkünfte an, z.B. an Arbeitseinkünfte. Steuerpflichtig sind vor allem Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland. Dass und in welcher Höhe steuerpflichtiges Einkommen entstanden ist erfährt das Finanzamt regelmäßig vom Steuerpflichtigen selbst. Dieser ist in vielen Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Steuerpflichtige Personen

Die Einkommensteuer wird als Personensteuer gemäß § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) von allen Bürgern erhoben, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und ein zu versteuerndes Einkommen beziehen. Unterschieden wird zwischen unbeschränkten und beschränkten Steuerpflichtigen. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Inländer, die im Inland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Bei der Feststellung, ob es sich um einen Inländer handelt, ist die Nationalität irrelevant. Beschränkt steuerpflichtig sind hingegen Steuerausländer, die außerhalb Deutschland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, jedoch aus Deuschland Einkünfte erzielen.

Steuerpflichtige Einkünfte

Was genau von der Einkommensteuer erfasst wird, ist in § 2 EStG festgelegt. Ausgangspunkt der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen. Das Gesetz kennt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EStG sieben verschiedene Einkunftsarten, welche der Einkommensteuer unterliegen, nämlich Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbständiger Arbeit,
  • nichtselbständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG.

Von diesen Einkünften werden gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 EStG verschiedenste Beträge, wie beispielsweise Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.

Einkommensteuererklärung

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich grundsätzlich für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen aus § 25 Nr. 3 EStG i.V.m. den §§ 56 und 60 EStDV.

Außerdem ist gemäß § 149 AO jeder zur Abgabe verpflichtet, der vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird.

Für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, also bei Arbeitnehmern, ergibt sich die Erklärungsfrist aus § 46 EStG. Im Regelfall wird bei Arbeitnehmern die Einkommensteuer jedoch schon durch den Arbeitnehmer als Lohnsteuerabzug einbehalten und dem Finanzamt zugeführt, wobei keine gesonderte Einkommensteuererklärung nötig ist. Unterschieden wird bei der Einkommensteuererklärung einerseits zwischen der Pflichtveranlagung, bei welcher die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben ist und andererseits der Antragsveranlagung, welche auf eine freiweillige Abgabe einer Steuererklärung beruht und mit einem Antrag auf Einkommensteuerveranlagung verbunden ist. Letztere Form ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mit einer Steuerrückerstattung, z.B. durch Werbungskosten, zu rechnen ist.

Erfolgt die Einkommensteuererklärung fehlerhaft oder unvollständig, oder wird keine Einkommensteuererklärung trotz zu versteuerndem Einkommen abgegeben, kann eine Steuerhinterziehung verwiklicht worden sein. Mehr zur Hinterziehung von Einkommensteuer...

Besondere Formen der Einkommenssteuer

Als besondere Formen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragssteuer zu erwähnen. Während die Lohnsteuer eine spezielle Steuer für Arbeitnehmer darstellt, versteuert die Kapitalertragsteuer Kapitalerträge natürlicher und juristischer Personen. Bei beiden Steuern handelt es sich um Quellensteuern, einer besondere Art der Steuererhebung. Die Steuern werden dabei direkt vom Arbeitgeber oder von der Bank einbehalten, um sie direkt an das Finanzamt zu entrichten.

 

 

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