Erbschaftssteuer Freibeträge

Die Erbschaftssteuer reduziert sich in einem bestimmten Umfang durch Freibeträge. Dabei existieren zunächst in § 16 ErbStG allgemeine Freibeträge, die für alle Erwerber gelten. Ihre Höhe differenziert nach dem Näheverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Außerdem existieren die in § 17 ErbStG geregelten besonderen Versorgungsfreibeträge für den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Daneben existieren für bestimmte Sachverhalte weitere Freibeträge.

Allgemeine Freibeträge

Nach § 16 Abs. 1 ErbStG bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG) steuerfrei der Erwerb

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20 000 Euro.

Besondere Versorgungsfreibeträge

Nach § 17 Abs. 1 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Dieser ist um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge zu kürzen.

Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 steht ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu, dessen Höhe sich nach dem Alter des Kindes richtet:

  1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro;
  2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro;
  3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro;
  4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro;
  5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs in Höhe von 10 300 Euro

 Der Versorgungsfreibetrag des Kindes ist um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge zu kürzen.

Weitere Freibeträge

Weitere Freibeträge können sich bei der Erbschaftssteuer u.a. in den folgenden Konstellationen ergeben: 

  • Zugewinnausgleichsforderung, § 5 Abs. 1 ErbStG
  • Freibeträge für Hausrat und andere beweglich körperliche Gegenstände, § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.-c. ErbStG
  • Freibeträge für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke, § 13 Abs. 4 Nr. 1 lit. b ErbStG
  • Freibeträge für Betriebsvermögen pp., § 13a ErbStG
  • Freibeträge für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, § 13c ErbStG

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860