Vertretung vor dem BFH

Anders als bei den Verfahren vor den Finanzgerichten, welche vom Steuerpflichtigen selbstständig geführt werden kann, ist bei Verfahren vor dem BFH auf die Postulationsfähigkeit zu achten. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten gem. § 62 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) zwingend durch bestimmte Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

Vertretungsberechtigt sind gem. § 62 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 FGO:  

  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigte
  • Wirtschaftsprüfer
  • vereidigte Buchprüfer
  • Gesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 2 und 3 StBG

Die Vertretungspflicht gilt gem. § 62 Abs. 4 S. 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Damit muss z.B. auch die Einreichung einer Revision oder die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen der oben genannten Vertretungsberechtigten erfolgen.

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