Verfahren im Wettbewerbsrecht / UWG

Abmahnung bei Wettbewerbsverstoß, § 13 UWG

Abmahnung UWGDie Abmahnung kann bei Wettbewerbsverstößen ein für beide Seiten wirksames Instrument sein, um schnell und effizient unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Der Anspruchsteller kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen den Wettbewerbsverstoß beseitigen und die Angelegenheit abschließen. Der Verletzer kann durch die Abmahnung eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen. Für eine wirksame Abmahnung müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden, welche in § 13 UWG geregelt sind. Werden diese nicht beachten besteht das Risiko von Rechtsverlusten und Gegenansprüchen.

Aufwendungsersatz im Wettbewerbsrecht, § 13 Abs. 3 - 5 UWG

Der Aufwendungsersatz für Abmahnungen wird in den §§ 13 Abs. 3 - 5 UWG mittlerweile differenziert geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen berechtigten und unberechtigten Abmahnungen und regelt den Aufwendungsersatz unterschiedlich. Außerdem werden verschiedene Konstellationen geregelt, in denen Aufwendungsersatz generell ausgeschlossen ist.

Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung im UWG

Unterlassungs VerpflichtungserklärungLiegt eine wettbewerbswidrige unlautere Handlung vor, wird das wiederholte unlautere Verhalten solange vermutet, bis eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Mit einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung kann also wettbewerbswidriges Verhalten schnell, effizient und relativ kostengünstig unterbunden werden.

Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, § 13a UWG

Die Vertragsstrafe ist regelmäßig Bestandteil von Unterlassungs- / Verpflichtungserklärungen. Sie unterstützt die Effektivität der Rechtsdurchsetzung bzw. der Abwehr von Wettbewerbsverstößen. § 13a UWG macht verschiedene Vorgaben, welche bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht zu beachten sind. Neben der Angemessenheit sind vor allem bestimmte Ausschlüsse ind Einschränkungen in der Anwendungspraxis relevant. Diese betreffen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 100 Mitarbeitern. In verschiedenen Konstellationen darf von einem KMU keine oder nur eine begrenzte Vertragsstrafe gefordert werden. 

Einstweiliger Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht

Ein schnelllebiger Markt verlangt schnellen Rechtsschutz. Dem einstweiligen Rechtsschutz kommt daher besonders im Wettbewerbsrecht große praktische Bedeutung zu. Zum einen haben die am Markt agierenden Unternehmen ein hohes Interesse daran, dass unlautere Gewinne durch Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten und eigene wirtschaftliche Schäden möglichst schnell gestoppt werden. Zum anderen ist es auch im Interesse der Verbraucher, dass Kaufentscheidungen nicht durch wettbewerbswidrige Irreführungen beeinflusst werden.

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