Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87a ff. UrhG

Die Erstellung einer Datenbank erfordert teilweise erhebliche Investition, um die einzelnen Datenbankelemente zu beschaffen, sie zu überprüfen oder darzustellen. Dieser erhebliche Aufwand ist der Grund für den Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG. Bei den §§ 87a ff. UrhG handelt es sich um spezielle Leistungsschutzrechte.

Bei einer Datenbank handelt es sich um eine Sammlung von Werken, Daten, unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.

Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der Datenbank insgesamt oder eines wesentlichen Teils derselben. Wird nur ein unwesentlicher Teil der Datenbank vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben, kann dies aber wiederholt und systematisch erfolgen, so wird die Auswertung der Datenbank erschwert und berechtigte Interessen des Datenbankherstellers verletzt. Eine solche Handlung kann der Datenbankhersteller ebenfalls verbieten lassen.

§ 87 c UrhG regelt die Schranken dieses Rechts. Danach ist es zulässig, einen wesentlichen Teil der Datenbank zum privaten Gebrauch zu vervielfältigen, es sei denn, die Elemente der Datenbank sind mit elektronischen Mitteln zugänglich. Zum eigenen Gebrauch ist die Vervielfältigung zulässig, wenn sie zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. Auch zur Veranschaulichung im Unterricht kann ein wesentlicher Teil der Datenbank vervielfältigt werden.

Zu beachten ist, dass der Schutz an der Datenbank unabhängig von dem an den einzelnen Elementen bestehenden Urheberschutz besteht, da es auf die Sammlung, Sichtung und Darstellung, also die umfassende Investition ankommt.

Die Rechte des Datenbankerstellers erlöschen 15 Jahre nach Veröffentlichung der Datenbank. 

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